Präambel VO (EU) 2026/91

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 292/2014 der Kommission(2) wurde eine Zubereitung von 6-Phytase, hergestellt mit Trichoderma reesei CBS 126897, für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen zugelassen.
(3)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Trichoderma reesei CBS 126897, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel außer Legegeflügel, Legegeflügel, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und in die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer” beantragt. Dieser Antrag betraf gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auch die Zulassung einer neuen Verwendung derselben Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Saugferkel und andere Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer” beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) kam in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2025(3) zu dem Schluss, dass unter den derzeitigen zugelassenen Verwendungsbedingungen und in Anbetracht der Tatsache, dass das das Herstellungsverfahren und die Zusammensetzung des Zusatzstoffs nicht wesentlich geändert wurden, die Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Trichoderma reesei CBS 126897, für Geflügel, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen sowie für die Verbraucher und die Umwelt nach wie vor sicher ist. Darüber hinaus zog sie den Schluss, dass der Zusatzstoff bei 2500 FTU/kg Alleinfuttermittel für Ziervögel und bei 1750 FTU/kg für Saugferkel und andere Schweinearten sicher ist. Die Ausweitung der Verwendung auf diese Arten ist für die Verbraucher und die Umwelt sicher. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass alle Formen der Zubereitung als Inhalationsallergene betrachtet werden sollten und jegliche Exposition durch Einatmen als Risko gelten sollte. Allerdings sind die festen Formen staubfrei, und die Exposition von Verwendern durch Einatmen ist unwahrscheinlich. Zum Potenzial der verschiedenen Formulierungen, haut- und augenreizend oder Hautallergene zu sein, können keine Schlüsse gezogen werden. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zusatzstoffe im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Sie befand, dass die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung gezogenen Schlussfolgerungen auf andere Arten ausgeweitet werden können und gelangte daher zu dem Ergebnis, dass der Zusatzstoff bei Ziervögeln bei 250 FTU/kg Alleinfuttermittel, bei Saugferkeln und bei Saug- und Absetzferkeln von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung bei 500 FTU/kg Alleinfuttermittel sowie bei Masttieren, Jungtieren für die Zucht und Zuchttieren von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung bei 250 FTU/kg Alleinfuttermittel wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für erforderlich.
(5)
Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der Bewertung der Methode zur Analyse der Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Trichoderma reesei CBS 126897, als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassungen gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für die vorliegenden Anträge gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission(4) ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6)
In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Trichoderma reesei CBS 126897, die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff für Geflügel, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen verlängert werden. Weiterhin sollte die Verwendung dieser Zubereitung für Ziervögel, Saugferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.
(7)
Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Trichoderma reesei CBS 126897, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 292/2014 aufgehoben werden.
(8)
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Trichoderma reesei CBS 126897, für Geflügel, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 292/2014 der Kommission vom 21. März 2014 zur Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei (CBS 126897) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen (Zulassungsinhaber ROAL Oy) (ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 90, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/292/oj).

(3)

EFSA Journal, 2025;23:e9463. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9463.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).

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