Präambel VO (EU) 2026/92

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1020 der Kommission(2) wurde eine Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 — frühere taxonomische Bezeichnung: Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 — für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zugelassen.
(3)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung gestellt und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren” beantragt. Dieser Antrag enthielt einen Vorschlag zur Änderung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung, der darin bestand, die Mindestkonzentration des Wirkstoffs in der Zubereitung von 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff auf 8 × 1010 KBE/g Zusatzstoff zu erhöhen. Der Antrag betraf gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 außerdem die Zulassung einer neuen Verwendung derselben Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für sonstige zu Lege- oder Zuchtzwecken gehaltene Vögel; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren” beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) kam in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2025(3) zu dem Schluss, dass unter den derzeitigen genehmigten Verwendungsbedingungen und in Anbetracht der Tatsache, dass die Zusammensetzung und das Herstellungsverfahren des Zusatzstoffs nicht wesentlich geändert wurden, die Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 für Legehennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie für die Verbraucher und die Umwelt nach wie vor sicher ist. Die beantragten Änderungen der Spezifikationen für den Zusatzstoff werfen keine weiteren Bedenken auf. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff für zu Lege- oder Zuchtzwecken gehaltene Vögel sicher ist und dass die Verwendung des Zusatzstoffes bei diesen neuen Arten/Kategorien für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung weder haut- noch augenreizend ist, jedoch als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte und dass die Exposition über die Atemwege und durch Hautkontakt als Risiko angesehen wird. Die Behörde befand, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig ist, da der Antrag keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Verwendungsbedingungen enthält, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffes bei den genannten Arten/Kategorien auswirken würde, für die eine Zulassung besteht. Sie befand außerdem, dass die Schlussfolgerungen für die genannten Arten auf andere Arten ausgeweitet werden können, und kam daher zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff bei sonstigen zu Lege- oder Zuchtzwecken gehaltenen Vögeln beim Mindestgehalt von 1 × 108 KBE/kg Alleinfuttermittel wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig.
(5)
Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse von Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission(4) ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6)
In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 die Bedingungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Somit sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff für Legehennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung verlängert werden. Des Weiteren sollte die Verwendung des Zusatzstoffes für sonstige zu Lege- oder Zuchtzwecken gehaltene Vögel zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.
(7)
Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1020 aufgehoben werden.
(8)
Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung oder Änderung dieser Zulassung ergeben.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1020 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.) (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1020/oj).

(3)

EFSA Journal, 2025;23:e9457. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9457.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.