Artikel 1 VO (EU) 2026/94

Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums ( „GRL” ) festgelegt, bei dem es sich um die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission mit Sitz in Geel, Belgien, handelt.

2.
Artikel 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Sofern der Antragsteller nicht gemäß Absatz 3 verpflichtet ist, Referenzproben zu übersenden, sind Referenzproben nicht erforderlich für” ;

b)
es wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
einen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellten Antrag auf Verlängerung einer bestehenden Zulassung, sofern die Referenzproben, die sich im Zusammenhang mit der bestehenden Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs im Besitz des GRL befinden, die Form aufweisen, in der der Futtermittelzusatzstoff in Verkehr gebracht werden soll.

3.
In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Vertritt das GRL die Auffassung, dass aufgrund von Entwicklungen nach der Antragstellung zusätzliche Pflichten und Aufgaben wahrzunehmen sind und die endgültigen Sätze der Gebühren für die jeweilige Art des Antrags über denjenigen liegen müssen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung berechnet wurden, teilt es dem Antragsteller diese Erwägungen sowie die entsprechende zusätzliche Gebühr mit. Der Antragsteller teilt dem GRL innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit, wenn er Einwände gegen die zusätzliche Gebühr hat.

4.
In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:

aa)
eine Auflistung derjenigen Pflichten und Aufgaben gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, die infolge des vom Antragsteller erhobenen Einwands gegen die zusätzlichen Gebühren gemäß Artikel 4 Absatz 4 nicht wahrgenommen werden konnten.

5.
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Absatzes 4 können die Kommission, das GRL oder die Behörde auf der Grundlage rechtmäßiger für den Antrag relevanter Faktoren, insbesondere der Notwendigkeit, die Analysemethoden angesichts der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen anzupassen, eine neue Evaluierung der Analysemethoden für erforderlich befinden. In solchen Fällen teilt das GRL dies dem Antragsteller mit, und es gilt Artikel 4 Absatz 4.”

6.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6 Nationale Referenzlaboratorien

(1) Das GRL wird bei den in Anhang II Nummern 2.2, 2.4 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Pflichten und Aufgaben von einem Verband nationaler Referenzlaboratorien (im Folgenden „Verband” ) unterstützt.

(2) Die Mitgliedstaaten können nationale Referenzlaboratorien benennen, die in die Liste der dem Verband angehörenden nationalen Referenzlaboratorien aufgenommen werden sollen, wobei die benannten nationalen Referenzlaboratorien die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllen müssen. Die Mitgliedstaaten setzen das GRL und die Kommission über diese Benennungen in Kenntnis. Es ist Aufgabe des GRL, auf seiner Website die Liste der von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Referenzlaboratorien, jeweils einschließlich des Namens und der Anschrift, zu veröffentlichen und diese Liste erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn ihm entsprechende Angaben zugehen. Das gleiche Verfahren gilt für den Fall, dass ein Mitgliedstaat ein von ihm benanntes nationales Referenzlaboratorium aus dem Verband abberufen möchte.

(3) Die erste Veröffentlichung durch das GRL der Liste der von den Mitgliedstaaten für den Verband benannten nationalen Referenzlaboratorien erfolgt zum 5. Februar 2026.

(4) Die Mitglieder des Verbands und das GRL treffen Vereinbarungen, mit denen sie ihre Beziehungen untereinander regeln, insbesondere was finanzielle Fragen anbelangt. Die Vereinbarungen können insbesondere vorsehen, dass das GRL einen Teil der eingenommenen Gebühren an die Mitglieder des Verbands verteilt. Die Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern des Verbands und dem GRL werden entsprechend den Änderungen hinsichtlich des Verbands angepasst. Unbeschadet der Bestimmungen dieser Vereinbarungen kann das GRL gemäß Artikel 12 Absatz 2 Leitlinien für die Mitglieder des Verbands herausgeben.

7.
Artikel 9 Absatz 2 wird gestrichen.
8.
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Das GRL kann für die nationalen Referenzlaboratorien ausführliche Leitlinien erstellen, einschließlich Kriterien für die Benennung der Berichterstatter-Laboratorien.

9.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

Anforderungen an die dem Verband nationaler Referenzlaboratorien angehörenden Laboratorien gemäß Artikel 6 Absatz 2

b)
Anhang I Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Sie wurden von einem Mitgliedstaat als nationales Referenzlaboratorium benannt, das dem in Artikel 21 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Verband angehören soll.

10.
Anhang II wird gestrichen.
11.
Anhang IV erhält unter der Überschrift „Der Art des Antrags auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 entsprechende Gebühren” folgende Fassung:

a)
Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.
Anträge auf Änderung der Bedingungen einer bestehenden Zulassung (Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003):

Bei Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b:

Gebühr = 0 EUR

Findet nur Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b Anwendung, wird allein die Komponente 2 herangezogen:

Gebühr = 4000 EUR

Findet weder Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b noch Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b Anwendung:

Gebühr = Komponente 1 + Komponente 2 = 6000 EUR;

b)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
Anträge auf Verlängerung einer Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003):

Bei Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c:

Gebühr = 0 EUR

Findet nur Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c Anwendung, wird allein die Komponente 2 herangezogen:

Gebühr = 4000 EUR

Findet weder Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c noch Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c Anwendung:

Gebühr = Komponente 1 + Komponente 2 = 6000 EUR.

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