Artikel 4 VO (EU) 2026/96
Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Marktrücknahme
(1) Bestände der Futtermittelzusatzstoffe ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L. sowie ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L. dürfen bis zum 5. Februar 2027 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und Tierkategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Vormischungen, die mit den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden, dürfen bis zum 5. Mai 2027 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und Tierkategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die mit den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, dürfen bis zum 5. Februar 2028 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und Tierkategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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