Artikel 3 VO (EU) 2026/96
Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Zulassung
(1) Die mit der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe ätherisches Selleriesamenöl von Apium graveolens L. sowie ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi und die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die für Masttruthühner, Masthühner sowie Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Jungtiere aller Lege- oder Zuchtgeflügelarten, Ziervögel, alle Lege- oder Zuchtgeflügelarten, Mastschweine, Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Ferkel (Saug- und Absetzferkel) aller Suidae, alle Suidae für Zuchtzwecke, Mastkälber, Schafe und Ziegen, Mastrinder, andere Wiederkäuer für Mastzwecke und alle anderen Wiederkäuer, Camelidae für Mastzwecke und alle anderen Camelidae, Equiden, Hasenartige, Salmoniden, Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Hunde bestimmt sind und vor dem 5. August 2026 gemäß den vor dem 5. Februar 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 5. Februar 2027 gemäß den vor dem 5. Februar 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 5. Februar 2028 gemäß den vor dem 5. Februar 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
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