Artikel 6 VO (EU, Euratom) 2009/1296

Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wird die Kilometervergütung nach Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut wie folgt angepasst:

0 EUR pro km für eine Entfernung von
0 bis 200 km
0,3719 EUR pro km für eine Entfernung von
201 bis 1000 km
0,6198 EUR pro km für eine Entfernung von
1001 bis 2000 km
0,3719 EUR pro km für eine Entfernung von
2001 bis 3000 km
0,1238 EUR pro km für eine Entfernung von
3001 bis 4000 km
0,0597 EUR pro km für eine Entfernung von
4001 bis 10000 km
0 EUR pro km, der über eine Entfernung von
10000 km hinausgeht.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von

185,92 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

371,79 EUR bei einer Entfernung von 1450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.