Artikel 7 VO (EU, Euratom) 2009/1296

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut festgesetzt auf:

38,43 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

30,98 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

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