Artikel 3 VO (EU, Euratom) 2010/1080

(1) Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission in den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) überführt wird, gelten zu dem in Artikel 7 des genannten Beschlusses festgelegten Datum als von der betreffenden Institution zum EAD versetzt. Dies gilt entsprechend für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete, für die sich nichts an den Vertragsbedingungen ändert. Die Anstellungsbehörde des Rates bzw. der Kommission informiert das von einer solchen Versetzung betroffene Personal vorab.

(2) Mit Zustimmung des Hohen Vertreters und des betroffenen nationalen diplomatischen Dienstes werden die Verträge von Bediensteten auf Zeit aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die nach dem 30. November 2009 eingestellt wurden oder deren Vertrag nach diesem Zeitpunkt geändert wurde und die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission in den EAD überführt wird, werden ohne ein neues Auswahlverfahren in Verträge nach Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten umgewandelt. Ansonsten bleiben die Vertragsbedingungen unverändert.

(3) Bis zum 30. Juni 2013 und abweichend von Artikel 7 des Statuts können Beamte und sonstige Bedienstete des Generalssekretariats des Rates oder der Kommission, die technische Unterstützungsaufgaben beim EAD wahrnehmen, nachdem sie angehört wurden, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Organen unter vollständiger Achtung der Befugnisse der Haushaltsbehörde zum EAD versetzt werden. Diese Versetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, der in dem jeweiligen Haushaltsbeschluss festgelegt wird, mit dem die betreffenden Planstellen und Mittel für den EAD bereitgestellt werden.

(4) Gemäß Artikel 27 des Statuts sowie Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wird bei der Einstellung oder Anstellung angestrebt, dem EAD die Mitarbeit von Beamten und Bediensteten auf Zeit zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und die unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind. Dies gilt für den EAD insgesamt und für seine verschiedenen Personalkomponenten, einschließlich der in Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannten Bediensteten auf Zeit. Außerdem umfasst das Personal des EAD eine adäquate und bedeutsame Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten.

(5) Im Einklang mit Artikel 1d Absätze 2 und 3 des Statuts ergreift der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für das unterrepräsentierte Geschlecht in bestimmten Funktionsgruppen, insbesondere in der Funktionsgruppe AD.

(6) Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der nationalen diplomatischen Dienste im EAD zu gewährleisten, beschließt der Hohe Vertreter, dass abweichend von Artikel 29 und Artikel 98 Absatz l Unterabsatz 1 bis zum 30. Juni 2013 für bestimmte Stellen der Funktionsgruppe AD im EAD bei gleichwertiger Qualifikation Bewerbern aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten der Vorzug gegeben werden kann.

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