Artikel 2 VO (EU, Euratom) 2010/1080
Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften werden wie folgt geändert:
- 1.
- Der Titel wird ersetzt durch „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union” .
- 2.
- Außer in Artikel 28a Absatz 8 werden die Worte „Europäische Gemeinschaften” durch die Worte „Europäische Union” , die Worte „Gemeinschaft” und „Gemeinschaften” durch das Wort „Union” ersetzt; notwendige grammatische Änderungen sind vorzunehmen.
- 3.
- Betrifft nicht die deutsche Fassung.
- 4.
- In Artikel 39 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 283 des EG-Vertrags” durch die Worte „Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union” ersetzt.
- 5.
-
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Unter Buchstabe c) werden die Worte „in den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften oder dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenes Amt innehat, oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften” durch die Worte „im Vertrag über die Europäische Union oder im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Amt innehat, oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Union” ersetzt.
- b)
-
Es wird folgender Buchstabe angefügt:
- e)
- der von einem diplomatischen Dienst eines Mitgliedstaats abgeordnete Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle beim EAD eingestellt wird.
- 6.
-
In Artikel 3a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Bedienstete, die in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung in Delegationen der Union eingestellt werden, können im Rahmen des in den Artikeln 2 und 3 des Anhangs X zum Statut genannten Mobilitätsverfahrens vorübergehend am Sitz des Organs verwendet werden.”
- 7.
-
Artikel 3b Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Mit Ausnahme der in Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fälle ist in den Fällen, in denen Artikel 3a Anwendung findet, ein Einsatz von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten ausgeschlossen.”
- 8.
-
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die bestehenden vier Absätze werden mit fortlaufenden Nummern versehen;
- b)
- der letzte Satz von Absatz 4 wird gestrichen;
- c)
-
folgender Absatz wird angefügt:
(5) Die Artikel 95, 96 und 99 des Statuts gelten für Bedienstete auf Zeit entsprechend. Titel VIIIb des Statuts gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die in einem Drittland Dienst tun.
- 9.
-
Artikel 47 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, oder gegebenenfalls zu dem nach Artikel 50c Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt oder.
- 10.
-
Dem Titel II wird das folgende Kapitel angefügt:
KAPITEL 10
Besondere Vorschriften für Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e)
(1) Bedienstete aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die nach dem in Artikel 98 Absatz 1 des Statuts festgelegten Verfahren ausgewählt wurden und von ihren nationalen diplomatischen Diensten abgeordnet sind, werden als Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe e) eingestellt.
(2) Sie können für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf um höchstens vier Jahre verlängert werden. Der Gesamtzeitraum der Anstellung sollte insgesamt acht Jahre nicht überschreiten. In Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes kann das Beschäftigungsverhältnis am Ende des achten Jahres jedoch um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Jeder Mitgliedstaat garantiert den Bediensteten seines Landes, die Bedienstete auf Zeit im EAD sind, nach den einschlägigen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts die sofortige Wiederverwendung am Ende ihres Dienstes beim EAD.
(3) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Geltendmachung jeglichen Schadensersatzes gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber den in Artikel 2 Buchstabe e dieser Beschäftigungsbedingungen genannten EAD-Bediensteten auf Zeit.
Artikel 50c(1) Die Artikel 37, 38 und 39 des Statuts gelten sinngemäß. Die Abordnung darf nicht über die Vertragslaufzeit hinaus andauern.
(2) Artikel 52 Buchstabe b) Unterabsatz 2 des Status gilt sinngemäß.
- 11.
-
In Artikel 80 wird der folgende Absatz angefügt:
(5) Die Artikel 95, 96 und 99 des Statuts gelten sinngemäß.
- 12.
-
Artikel 118 erhält folgende Fassung:
Artikel 118
Anhang X des Statuts gilt sinngemäß für in Drittländern tätige Vertragsbedienstete. Artikel 21 des genannten Anhangs gilt jedoch nur, wenn die Dauer des Vertrags mindestens ein Jahr beträgt.
- 13.
-
Artikel 121 erhält folgende Fassung:
Artikel 121
Das Organ übernimmt die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen, es sei denn, das Sitzabkommen sieht etwas anderes vor. Das Organ richtet ein eigenständiges oder komplementäres System der sozialen Sicherheit für die Länder ein, in denen eine Absicherung durch ein System vor Ort nicht existiert oder unzureichend ist.
- 14.
- In Artikel 124 werden die Worte „23 Absätze 1 und 2 sowie” durch die Worte „23 und” ersetzt.
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