Artikel 1 VO (EU, Euratom) 2010/1080
Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Titel wird ersetzt durch „Statut der Beamten der Europäischen Union” .
- 2.
-
Außer in Artikel 66a Absatz 1 werden die Worte „Europäische Gemeinschaften” durch die Worte „Europäische Union” ersetzt.
Mit Ausnahme der Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Europäische Atomgemeinschaft in den Artikeln 68 und 83 werden die Worte „Gemeinschaft” und „Gemeinschaften” durch das Wort „Union” ersetzt; notwendige grammatische Änderungen sind vorzunehmen.
Die Worte „die drei Europäischen Gemeinschaften” und „eine der drei Europäischen Gemeinschaften” werden durch die Worte „die Europäische Union” ersetzt.
- 3.
-
In Artikel 64 Absatz 2 und in Artikel 65 Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Fall des Artikels 148 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Artikels 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft” durch die Worte „Artikel 16 Absätze 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union” ersetzt. In Anhang X Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 2 werden die Worte „Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich von Artikel 148 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie von Artikel 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft” durch die Worte „Artikel 16 Absätze 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union” ersetzt.
In Artikel 83a Absatz 5, Anhang XII Artikel 14 Absatz 2 und Anhang XIII Artikel 22 Absatz 3 werden die Worte „Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags” durch die Worte „Artikel 16 Absätze 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union” ersetzt. In Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte „Artikel 205 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags” durch die Worte „Artikel 16 Absätze 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union” ersetzt.
In Artikel 45 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 314 des EG-Vertrags” durch die Worte „Artikel 55 des Vertrags über die Europäische Union” ersetzt.
- 4.
-
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
In Anhang VII Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte „in Anhang IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft” ersetzt durch die Worte „in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union” .
In Anhang VIII Artikel 40 werden die Worte „Kommission der Europäischen Gemeinschaften” ersetzt durch die Worte „Europäische Kommission” .
- 5.
-
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union” .
In Anhang VIII Artikel 9 Absatz 2 und in Anhang XI Artikel 15 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 283 des EG-Vertrags” durch die Worte „Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union” ersetzt.
In Anhang XI Artikel 10 werden die Worte „dem Rat entsprechende Vorschläge vor, über die dieser nach dem Verfahren des Artikels 283 des EG-Vertrags beschließt” durch die Worte „dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechende Vorschläge vor, über die diese gemäß Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschließen” ersetzt.
- 6.
-
Artikel 1b wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der folgende Buchstabe wird eingefügt:
- a)
- der Europäische Auswärtige Dienst (nachstehend „EAD” genannt),;
- b)
- die Buchstaben a bis d werden zu den Buchstaben b bis e.
- 7.
-
Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehenen Ausweise werden den Referatsleitern, den Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 bis AD 16, den Beamten, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union Dienst tun, sowie, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, anderen Beamten ausgestellt.”
- 8.
-
Artikel 77 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Jedoch werden bei Beamten, die bei einer Person, die ein im Vertrag über die Europäische Union oder im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Mandat erfüllt, bei dem gewählten Präsidenten einer Institution oder eines Organs der Union oder bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments tätig gewesen sind, die Ruhegehaltsansprüche für die in Ausübung der genannten Funktionen erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach dem letzten in Ausübung dieser Funktionen erhaltenen Grundgehalt berechnet, wenn dieses Grundgehalt höher ist als das gemäß Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigte Grundgehalt.”
- 9.
-
Titel VIIIa wird zu Titel VIIIb. Nach Titel VIII wird der folgende Titel eingefügt:
TITEL VIIIa
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EAD
(1) Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch dieses Statut übertragen werden, übt der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Hoher Vertreter” genannt) für das Personal des EAD aus. Der Hohe Vertreter kann bestimmen, wer innerhalb des EAD diese Befugnisse ausüben soll. Artikel 2 Absatz 2 findet Anwendung.
(2) Die Befugnisse zur Ernennung von Delegationsleitern werden unter Verwendung eines gründlichen Auswahlverfahrens auf der Grundlage des Leistungsprinzips und unter Beachtung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer ausgewogenen geografischen Verteilung auf der Grundlage einer Bewerberliste ausgeübt, der die Kommission im Rahmen der ihr durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse zugestimmt hat. Dies gilt entsprechend für Versetzungen im Interesse des Dienstes auf eine Stelle als Delegationsleiter, die unter außergewöhnlichen Umständen und für einen bestimmten begrenzten Zeitraum erfolgt.
(3) In Bezug auf Delegationsleiter in Fällen, in denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben, leitet die Anstellungsbehörde die in den Artikeln 22 und 86 sowie in Anhang IX genannten Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren ein, wenn die Kommission darum ersucht.
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 43 ist die Kommission zu konsultieren.
Artikel 96Abweichend von Artikel 11 haben in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte Anweisungen des Delegationsleiters entsprechend dessen Rolle gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes(*) zu befolgen.
EAD-Beamte, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, nehmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben Anweisungen der Kommission gemäß Artikel 221 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entgegen.
Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel werden zwischen der Kommission und dem EAD vereinbart.
Artikel 97Bis zum 30. Juni 2014 können in Bezug auf diejenigen Beamten, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU zum EAD versetzt wurden, abweichend von den Artikeln 4 und 29 dieses Statuts und unter den in dessen Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Bedingungen die Anstellungsbehörden der betreffenden Organe in Ausnahmefällen in gemeinsamer Absprache und ausschließlich im Interesse des Dienstes einen solchen EAD-Beamten, nachdem dieser angehört wurde, vom EAD auf eine freie Stelle der gleichen Besoldungsgruppe im Generalsekretariat des Rates oder in der Kommission versetzen, ohne dass die freie Stelle dem Personal bekannt gegeben wird.
Artikel 98(1) Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a) prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim EAD die Bewerbungen von Beamten des Generalsekretariats des Rates, der Kommission und des EAD, von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie von Personal aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt. Abweichend von Artikel 29 stellt der EAD hinsichtlich Einstellungen von außerhalb des Organs bis zum 30. Juni 2013 ausschließlich Beamte des Generalsekretariats des Rates und von der Kommission sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten ein.
Allerdings kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Einstellung gemäß diesen Bestimmungen beschließen, aus anderen als den in Unterabsatz 1 Satz 1 aufgeführten Quellen Personal mit technischen Unterstützungsaufgaben auf AD-Ebene, das für das reibungslose Funktionieren des EAD notwendig ist, wie etwa Sachverständige in den Bereichen Krisenmanagement, Sicherheit und Informatik, einzustellen.
Ab dem 1. Juli 2013 prüft die Anstellungsbehörde auch Bewerbungen von Beamten anderer als der in Unterabsatz 1 genannten Organe, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.
(2) Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a) und unbeschadet des Artikels 97 prüft die Anstellungsbehörde anderer Organe als des EAD bei der Besetzung einer freien Stelle die Bewerbungen interner Bewerber sowie von Beamten des EAD, die Beamte des betreffenden Organs waren, bevor sie Beamte des EAD wurden, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.
Artikel 99(1) Bis der Hohe Vertreter beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten, fungiert der Disziplinarrat der Kommission ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD. Der Beschluss des Hohen Vertreters wird spätestens am 31. Dezember 2011 erlassen.
Bis zur Einrichtung des Disziplinarrates für den EAD werden die in Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs IX zum Statut genannten zwei weiteren Mitglieder aus dem Kreis der EAD-Beamten bestellt. Bei der Anstellungsbehörde und Personalvertretung, die in Anhang IX Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 genannt sind, handelt es sich um diejenigen des EAD.
(2) Bis eine Personalvertretung innerhalb des EAD gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des Statuts gebildet ist, was spätestens zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat, vertritt abweichend von den in dem genannten Gedankenstrich enthaltenen Bestimmungen die Personalvertretung der Kommission auch Beamte und sonstige Bedienstete des EAD.
- 10.
-
In Anhang X Kapitel 3 wird der folgende Artikel angefügt:
Artikel 9a
Während des Elternurlaubs gemäß Artikel 42a des Statuts und während des Urlaubs aus familiären Gründen gemäß Artikel 42b des Statuts finden die Artikel 5, 23 und 24 dieses Anhangs für einen Zeitraum von insgesamt höchstens sechs Monaten innerhalb eines jeden Zweijahreszeitraums der dienstlichen Verwendung in einem Drittland weiterhin Anwendung, und Artikel 15 dieses Anhangs findet für einen Zeitraum von insgesamt höchstens neun Monaten innerhalb eines jeden Zweijahreszeitraums der dienstlichen Verwendung in einem Drittland weiterhin Anwendung.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.
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