Präambel VO (EU, Euratom) 2010/1080
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, vorgelegt nach Konsultation des Statutsbeirats,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Gerichtshofs(1),
nach Stellungnahme des Rechnungshofs(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union wird der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik ( „Hoher Vertreter” ) von einem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unterstützt. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und soll sowohl Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission umfassen sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste. Er ist Teil der offenen, effizienten und unabhängigen europäischen Verwaltung der Union gemäß Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
- (2)
- Im Hinblick auf seine besonderen Aufgaben erhält der EAD im Rahmen des Statuts Autonomie. Daher ist der EAD im Sinne des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten(4) (nachstehend „Statut” bzw. „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten” genannt) als Organ der Union zu behandeln.
- (3)
- Der Hohe Vertreter sollte für die Bediensteten des EAD als Anstellungsbehörde und als zum Abschluss von Dienstverträgen befugte Behörde fungieren, wobei er die Befugnisse, die er in dieser Eigenschaft innehat, an den EAD delegieren kann. Da die Delegationsleiter im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben werden, sollte festgelegt werden, dass die Kommission an bestimmten Entscheidungen, die jenes Personal betreffen, beteiligt wird.
- (4)
- Beamte der Union und Bedienstete auf Zeit aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten sollten dieselben Rechte und Pflichten haben und gleich behandelt werden; dies bedeutet insbesondere, dass sie für sämtliche Stellen unter gleichwertigen Bedingungen in Betracht kommen. Bei der Zuweisung von auszuführenden Aufgaben in allen Bereichen, in denen der EAD tätig wird und in denen er politische Maßnahmen durchführt, sollte nicht zwischen Bediensteten auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten und Beamten der Union unterschieden werden.
- (5)
- Es sollte klargestellt werden, dass das Personal des EAD, das im Rahmen seiner Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführt, gemäß Artikel 221 Absatz 2 AEUV etwaige Anweisungen der Kommission befolgen sollte. Ebenso sollten in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte die Anweisungen des Delegationsleiters befolgen.
- (6)
- Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte bestätigt werden, dass Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes(5) vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum EAD verlegt wird, als mit ihrer Stelle versetzt gelten. Dies gilt entsprechend für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete. Das von einer solchen Versetzung betroffene Personal wird vorab informiert werden.
- (7)
- Beamte von anderen Organen als dem EAD, die ihren Dienst beim EAD angetreten haben, sollten sich in ihrem Herkunftsorgan gleichberechtigt mit internen Bewerbern dieses Organs auf freie Stellen bewerben können.
- (8)
- Um Sonderfälle (beispielsweise die Notwendigkeit, künftig Aufgaben der technischen Unterstützung vom Generalsekretariat des Rates oder von der Kommission zum EAD zu verlagern) flexibel berücksichtigen zu können, sollte bis zum 30. Juni 2013 in hinreichend begründeten Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten mit ihrer Stelle vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung einer freien Stelle möglich sein.
- (9)
- Hinsichtlich derjenigen Beamten des Generalsekretariats des Rates und von der Kommission, die in der Anfangsphase zum EAD versetzt wurden, sollte es bis zum 30. Juni 2014 möglich sein, solche EAD-Beamte im Interesse des Dienstes ohne ihre Stelle vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen.
- (10)
- Um Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, in dem drei Quellen von Bediensteten für den EAD genannt sind, Wirkung zu verleihen, sollte vorgesehen werden, dass der EAD bis zum 30. Juni 2013 ausschließlich Beamte, die vom Generalsekretariat des Rates und von der Kommission stammen, sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten einstellen wird. Während dieses Zeitraums ist es notwendig sicherzustellen, dass sich Personal aus nationalen diplomatischen Diensten sowie Bewerber vom Generalsekretariat des Rates und von der Kommission gleichberechtigt mit internen Bewerbern auf Stellen im EAD bewerben können. Während des gleichen Zeitraums sollte es allerdings möglich sein, in Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Einstellung aus den drei ausschließlichen Quellen Personal mit technischen Unterstützungsaufgaben auf Ebene der Funktionsgruppe Administration ( „AD” ), das für das reibungslose Funktionieren des EAD notwendig ist, wie etwa Sachverständige in den Bereichen Krisenmanagement, Sicherheit und Informatik, aus anderen als diesen Quellen einzustellen. Ab dem 1. Juli 2013 sollten Stellen im EAD auch für Beamte aus anderen Organen zugänglich gemacht werden.
- (11)
- Außerdem ist es im Hinblick auf einen Beitrag zur Erreichung des Ziels, dass Personal aus nationalen diplomatischen Diensten mindestens einen Anteil von einem Drittel des gesamten Personals des EAD auf AD-Ebene stellen sollte, notwendig, eine befristete Ausnahmeregelung zu Artikel 98 Absatz 1 des Statuts vorzusehen, nach der es dem Hohen Vertreter gestattet wird, bis zum 30. Juni 2013 für bestimmte Stellen der Funktionsgruppe AD im EAD Bewerbern aus solchen nationalen diplomatischen Diensten im Falle gleichwertiger Qualifikationen Vorrang einzuräumen.
- (12)
- Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Personalkomponenten des EAD zu erreichen und gemäß dem Beschluss 2010/427/EU sollten, wenn der EAD seine volle Stärke erreicht hat, zu Bediensteten auf Zeit ernannte Mitglieder des Personals aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten mindestens ein Drittel des gesamten EAD-Personals auf AD-Ebene und Beamte der Union mindestens 60 % des gesamten EAD-Personals auf AD-Ebene ausmachen. Dies sollte aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten stammendes Personal umfassen, das nach den Bestimmungen des Statuts in den Stand eines Beamten der Union übernommen wurde.
- (13)
- Ausgewählte Bewerber, die von den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten abgeordnet werden, sollten als Bedienstete auf Zeit eingestellt und somit Beamten gleichgestellt werden. Sie sollten auf der Grundlage eines objektiven und transparenten Verfahrens eingestellt werden, und die vom EAD zu verabschiedenden Durchführungsbestimmungen sollten Bediensteten auf Zeit und Beamten gleichwertige Aufstiegschancen innerhalb des EAD garantieren.
- (14)
- Gemäß Artikel 27 des Statuts sowie Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sollte bei der Einstellung oder Anstellung angestrebt werden, dem EAD die Mitarbeit von Beamten und Bediensteten auf Zeit zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und die unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind. Dies wird für den EAD insgesamt und für seine verschiedenen Personalkomponenten, einschließlich der in Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannten Bediensteten auf Zeit gelten. Außerdem sollte das Personal des EAD eine adäquate und bedeutsame Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten umfassen.
- (15)
- Der Hohe Vertreter wird, wie in Artikel 1d Absätze 2 und 3 des Statuts vorgesehen, geeignete Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für das unterrepräsentierte Geschlecht in bestimmten Funktionsgruppen, insbesondere in der Funktionsgruppe AD ergreifen.
- (16)
- Um bei der Einstellung von Personal aus nationalen diplomatischen Diensten beim EAD unnötige Beschränkungen zu vermeiden, sollten Sondervorschriften für die Laufzeit von Verträgen zusammen mit einer Garantie der Wiederverwendung am Ende ihres Dienstes im Einklang mit einschlägigen Bestimmungen verabschiedet werden. Für diese besondere Kategorie von Bediensteten auf Zeit sollten die Bestimmungen über Abordnung und maximales Renteneintrittsalter den für Beamte geltenden Bestimmungen angeglichen werden.
- (17)
- Mit Zustimmung des Hohen Vertreters und des betroffenen nationalen diplomatischen Dienstes sollten diese Sondervorschriften ebenfalls auf Bedienstete auf Zeit aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten anwendbar sein, die vor Einrichtung des EAD, aber nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in den entsprechenden Abteilungen des Generalsekretariats des Rates oder der Kommission beschäftigt waren oder deren Vertrag in diesem Zeitraum geändert wurde.
- (18)
- Der EAD kann in Einzelfällen auf eine begrenzte Zahl abgeordneter nationaler Sachverständiger (ANS) mit Spezialkenntnissen zurückgreifen, die mit Blick auf die Bewältigung besonderer Aufgaben, insbesondere Aufgaben im Zusammenhang mit Krisenmanagement oder militärischen Funktionen, abgeordnet werden und dem Hohen Vertreter unterstellt werden sollten. Ihre Abordnung sollte nicht dem Drittel des gesamten Personals des EAD auf AD-Ebene zugerechnet werden, das aus Personal der Mitgliedstaaten bestehen sollte, sobald der EAD seine volle Stärke erreicht hat.
- (19)
- Um den Verwaltungsaufwand für den EAD zu verringern, sollte der in der Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD fungieren, bis der Hohe Vertreter beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten. Dieser Beschluss des Hohen Vertreters sollte spätestens am 31. Dezember 2011 erlassen werden.
- (20)
- Bis eine Personalvertretung innerhalb des EAD gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Statuts gebildet ist, was spätestens zum 31. Dezember 2011 der Fall sein sollte, sollte vorgesehen werden, dass die Personalvertretung der Kommission auch das Personal des EAD vertritt, das bei den Wahlen zur Personalvertretung über aktives und passives Wahlrecht verfügen wird.
- (21)
- Da die in Anhang X zum Statut festgelegten Sondervorschriften für Beamte, die in einem Drittland Dienst tun, während des Elternurlaubs und während des Urlaubs aus familiären Gründen nicht anwendbar sind, ist es für Beamte, die in Delegationen tätig sind, in der Praxis schwierig, einen solchen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies läuft dem allgemeinen Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben zuwider und stellt insbesondere ein Hindernis für Frauen dar, die ansonsten vielleicht an einer Stelle in einer Delegation der Union interessiert wären. Daher ist es sinnvoll, dass die Bestimmungen des genannten Anhangs in beschränktem Umfange auch während des Elternurlaubs und während des Urlaubs aus familiären Gründen Anwendung finden.
- (22)
- Aufgrund der Erfahrungen seit 2004 erscheint es nicht gerechtfertigt, die bestehende Beschränkung im Hinblick auf die Anwendung von Anhang X des Statuts auf Vertragsbedienstete aufrechtzuerhalten. Dies bedeutet insbesondere, dass Vertragsbedienstete in vollem Umfang an dem Mobilitätsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 des genannten Anhangs teilnehmen sollten. Daher muss dafür gesorgt werden, dass in den Delegationen tätige Vertragsbedienstete, auf die Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten anwendbar ist, vorübergehend am Sitz des Organs verwendet werden können.
- (23)
- Im Hinblick auf die soziale Sicherung für örtliche Bedienstete verweist Artikel 121 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften. Da Systeme der sozialen Sicherheit in bestimmten Ländern nicht existieren oder unzureichend sind, ist eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines eigenständigen oder komplementären Systems der sozialen Sicherheit zu schaffen.
- (24)
- Um Personal das Reisen außerhalb der Europäischen Union in Wahrnehmung ihres Dienstes zu erleichtern, sollte es möglich sein, entsprechende Ausweise auszustellen, wenn das Interesse des Dienstes dies erfordert; Sonderberater sollten diese Möglichkeit wahrnehmen können.
- (25)
- Die im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verwendeten Begriffe sind dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen.
- (26)
- Diese Verordnung sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten, da die vorgeschlagenen Änderungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eine notwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße Arbeitsweise des EAD sind —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 7. Juli 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
Stellungnahme Nr. 5/2010 vom 28. September 2010 (ABl. C 291 vom 27.10.2010, S. 1).
- (3)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2010.
- (4)
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
- (5)
ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.
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