Präambel VO (EU, Euratom) 2010/1190
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 82 und die Anhänge VII, XI und XIII des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64, 92 und 132 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Durch Urteil vom 24. November 2010 in der Rechtssache C-40/10 hat der Gerichtshof Artikel 2 sowie die Artikel 4 bis 18 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 vom 23. Dezember 2009(2) für nichtig erklärt. Gemäß Artikel 266 des Vertrags hat der Rat die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
- (2)
- Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union eine Kaufkraftentwicklung parallel zu derjenigen für die nationalen Beamten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union im Rahmen der jährlichen Überprüfung für 2009 so angeglichen werden, wie dies von der Kommission vorgeschlagen wurde.
- (3)
- Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 sollte entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
- (2)
ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 10.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.