Artikel 3 VO (EU, Euratom) 2012/741

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1, 2, 3 5 und 6 gelten ab der nächsten teilweisen Neubesetzung der Richterstellen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

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