Artikel 2 VO (EU, Euratom) 2012/741

In Anhang I des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird Artikel 2, dessen derzeitiger Wortlaut zu Absatz 1 wird, folgender Absatz angefügt:

(2) Den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Richtern werden Richter ad interim beigeordnet, um das Fehlen von Richtern auszugleichen, die, ohne dass sie als voll dienstunfähig anzusehen sind, dauerhaft daran gehindert sind, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen.

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