Artikel 1 VO (EU, Euratom) 2012/741
Das Protokoll (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird wie folgt geändert:
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Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 9a
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten nach Maßgabe der Verfahrensordnung. Er vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert oder sein Amt unbesetzt ist.
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Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Große Kammer ist mit fünfzehn Richtern besetzt. Den Vorsitz führt der Präsident des Gerichtshofs. Der Großen Kammer gehören außerdem der Vizepräsident des Gerichtshofs sowie nach Maßgabe der Verfahrensordnung drei der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern und weitere Richter an.”
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Artikel 17 Absätze 3 und 4 erhält folgende Fassung:
Die Entscheidungen der Großen Kammer sind nur dann gültig, wenn elf Richter anwesend sind.
Die vom Plenum getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn siebzehn Richter anwesend sind.
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Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Das mündliche Verfahren umfasst die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte und der Schlussanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.”
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Artikel 39 Absatz 2 wird durch folgende zwei Absätze ersetzt:
Die in Absatz 1 genannten Befugnisse können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vom Vizepräsidenten des Gerichtshofs ausgeübt werden.
Bei Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden diese durch einen anderen Richter nach Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.
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Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 9 Absatz 1, Artikel 9a, Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 18 finden auf das Gericht und dessen Mitglieder Anwendung.”
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Artikel 62c wird folgender Absatz angefügt:
„Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem in Artikel 257 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezeichneten Verfahren den Fachgerichten Richter ad interim beiordnen, um das Fehlen von Richtern auszugleichen, die, ohne dass sie als voll dienstunfähig anzusehen sind, dauerhaft daran gehindert sind, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen. In diesem Fall legen das Europäische Parlament und der Rat die Voraussetzungen, unter denen die Richter ad interim ernannt werden, deren Rechte und Pflichten, die Einzelheiten ihrer Amtsausübung und die Umstände fest, unter denen das Amt endet.”
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