Präambel VO (EU, Euratom) 2012/741

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 257 Absätze 1 und 2 und Artikel 281 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

auf Antrag des Gerichtshofs,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur Verbesserung der Beteiligung aller Richter an den Entscheidungen der Großen Kammer des Gerichtshofs sollte die Zahl der Richter erhöht werden, die an diesem Spruchkörper beteiligt sein können, und die automatische Beteiligung aller Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern sollte abgeschafft werden.
(2)
Die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern in der Großen Kammer und im Plenum sollte entsprechend angepasst werden.
(3)
Die starke Zunahme der Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs und des Präsidenten des Gerichts erfordert sowohl bei dem Gerichtshof als auch bei dem Gericht die Einrichtung des Amtes eines Vizepräsidenten, der den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.
(4)
Infolge der schrittweisen Ausweitung der Zuständigkeiten des Gerichts seit seiner Errichtung ist die Zahl der Rechtssachen, mit denen es befasst ist, ständig gestiegen.
(5)
Die Zahl der beim Gericht eingehenden Rechtssachen übersteigt die Zahl der von ihm jährlich erledigten Rechtssachen, was eine bedeutende Erhöhung der Zahl der bei ihm anhängigen Rechtssachen und eine Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge hat.
(6)
Es besteht eine fortdauernde Notwendigkeit, etwas gegen Verzögerungen zu unternehmen, die durch die hohe Arbeitsbelastung des Gerichts entstehen; deshalb ist es angebracht, darauf hinzuarbeiten, dass bis zur teilweisen Neubesetzung des Gerichts im Jahr 2013 geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
(7)
Im Hinblick auf die teilweise Neubesetzung des Gerichtshofs am 7. Oktober 2012 und im Einklang mit dem Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Mai 2012 sollten in einem ersten Schritt nur Änderungen der Satzung, die die Organisation des Gerichtshofs und des Gerichts betreffen, erlassen werden. Die Prüfung des Teils des Antrags des Gerichtshofs, der die Besetzung des Gerichts betrifft, sollte später erfolgen.
(8)
Die das Gericht für den öffentlichen Dienst betreffenden Änderungen sollten im Hinblick auf die Dringlichkeit einer Lösung, die die Gewähr für seinen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf bietet, zusammen mit den Änderungen, die den Gerichtshof betreffen, erlassen werden.
(9)
Damit die Fachgerichte zufriedenstellend weiterarbeiten können, wenn ein Richter fehlt, der, ohne dass er als voll dienstunfähig anzusehen ist, dauerhaft daran gehindert ist, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen, ist die Möglichkeit vorzusehen, diesen Gerichten Richter ad interim beizuordnen.
(10)
Das Protokoll (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und sein Anhang I sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012.

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