Artikel 14 VO (EU, Euratom) 2013/1311
Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen
(1) Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR verfügbar, so bilden sie einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 festgelegt sind.
(2) Im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 6 berechnet die Kommission jedes Jahr den verfügbaren Betrag. Der MFR-Gesamtspielraum oder Teile davon können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.
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