Artikel 3 VO (EU, Euratom) 2013/1311
Einhaltung der Obergrenzen des MFR
(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission halten in jedem Haushaltsverfahren und bei der Ausführung des Haushalts für das betreffende Jahr die im MFR festgelegten jährlichen Obergrenzen für Ausgaben ein.
Die Teilobergrenze für Rubrik 2 gemäß dem Anhang wird unbeschadet der Flexibilität zwischen den beiden Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden "GAP") festgelegt. Die angepasste Obergrenze, die auf die Säule I der GAP anzuwenden ist, nachdem die Übertragungen zwischen dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Mitteln für Direktzahlungen erfolgt sind, wird in dem maßgeblichen Rechtsakt festgelegt, und der MFR wird im Zuge der in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen technischen Anpassung entsprechend angepasst.
(2) Durch die besonderen Instrumente nach den Artikeln 9 bis 15 wird die Flexibilität des MFR sichergestellt; diese Instrumente werden eingeführt, um den reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens zu gewährleisten. Wenn die Reserve für Soforthilfe, der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, das Flexibilitätsinstrument, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben, die spezielle Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung oder der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates(1), der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) in Anspruch genommen werden müssen, können Mittel für Verpflichtungen in den Haushalt eingesetzt werden, die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des MFR überschreiten.
(3) Für Darlehensgarantien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 oder der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden, können Mittel über die Obergrenzen des MFR hinaus in Anspruch genommen werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).
- (3)
Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
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