Artikel 4 VO (EU, Euratom) 2013/1311
Einhaltung der Eigenmittelobergrenze
(1) Für jedes Jahr der Geltungsdauer des MFR darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Änderungen, einschließlich solcher gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die Eigenmittelobergrenze gemäß dem Beschluss 2007/436/EU, Euratom übersteigt.
(2) Die Obergrenzen des MFR werden nötigenfalls im Wege einer Revision nach unten korrigiert, um die Eigenmittelobergrenze gemäß dem Beschluss 2007/436//EU, Euratom einzuhalten.
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