Artikel 5 VO (EU, Euratom) 2013/1311
Gesamtspielraum für Zahlungen
(1) Im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 6 passt die Kommission ab 2015 jedes Jahr die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2015 bis 2020 nach oben an, und zwar jeweils um den Betrag, der der Differenz zwischen den ausgeführten Zahlungen und der Obergrenze der Mittel für Zahlungen des MFR für das Jahr n-1 entspricht.
(2) Diese jährlichen Anpassungen dürfen für die Jahre 2018 bis 2020 folgende Höchstbeträge (zu Preisen von 2011) im Vergleich zur ursprünglichen Obergrenze für Mittel für Zahlungen des jeweiligen Jahres nicht überschreiten:
2018 — 7 Mrd. EUR
2019 — 11 Mrd. EUR
2020 — 13 Mrd. EUR.
(3) Jegliche Anpassung nach oben wird durch eine entsprechende Senkung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1 vollständig ausgeglichen.
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