Artikel 6 VO (EU, Euratom) 2013/1311

Technische Anpassung

(1) Die Kommission nimmt jedes Jahr vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n + 1 folgende technische Anpassungen des MFR vor:

a)
Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Gesamtbeträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n + 1;
b)
Berechnung des verfügbaren Spielraums innerhalb der in dem Beschluss 2007/436/EU, Euratom festgelegten Eigenmittelobergrenze;
c)
Berechnung des absoluten Betrags des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben gemäß Artikel 13;
d)
Berechnung des Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 5;
e)
Berechnung des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 14;
f)
Berechnung der Beträge, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 für das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt werden sollen.

(2) Die Kommission nimmt die in Absatz 1 vorgesehene technische Anpassung auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr vor.

(3) Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der technischen Anpassung nach Absatz 1 und die zugrundeliegenden Wirtschaftsprognosen dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(4) Unbeschadet der Artikel 7 und 8 wird für das betreffende Haushaltsjahr keine weitere technische Anpassung vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.

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