Artikel 7 VO (EU, Euratom) 2013/1311

Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik

(1) Um der besonders schwierigen Lage von Mitgliedstaaten, die von der Krise betroffen sind, Rechnung zu tragen, überprüft die Kommission 2016 zusammen mit der technischen Anpassung für das Jahr 2017 die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2017 bis 2020; dabei wendet sie die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegte Zuweisungsmethode auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt verfügbaren aktuellsten Statistiken und – für die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen – des Vergleichs des für die Jahre 2014 und 2015 festgestellten kumulierten nationalen BIP mit dem im Jahr 2012 geschätzten kumulierten nationalen BIP an. Sie wird diese Gesamtzuweisungen anpassen, wenn eine kumulative Abweichung von mehr als +/- 5 % vorliegt.

(2) Die erforderlichen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017 bis 2020 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des MFR werden entsprechend geändert. Die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen werden ebenfalls entsprechend geändert, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.

(3) Bei der technischen Anpassung für das Jahr 2017 im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Mitgliedstaaten für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) addiert die Kommission, für den Fall, dass bei einem Mitgliedstaat Anspruchsvoraussetzungen neu entstanden oder bestehende entfallen sind, die sich ergebenden Beträge zu den Mitteln, die dem entsprechenden Mitgliedstaat für die Jahre 2017 bis 2020 zugewiesen werden, hinzu beziehungsweise zieht sie von diesen Mitteln ab.

(4) Die nach Absatz 3 erforderlichen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017 bis 2020 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des MFR werden entsprechend geändert. Die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen werden ebenfalls entsprechend geändert, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.

(5) Die Nettoauswirkungen – ob positiv oder negativ – der Anpassungen gemäß den Absätzen 1 und 3 dürfen insgesamt 4 Mrd. EUR nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und 17. Dezember 2013 des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts)

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