Artikel 8 VO (EU, Euratom) 2013/1311
Anpassung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit von Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung
Wird im Kontext von Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit von Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung die Aussetzung von Mittelbindungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie den Europäischen Meeres- und Fischereifonds von der Kommission aufgehoben, so überträgt die Kommission gemäß dem maßgeblichen Basisrechtsakt die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+3 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.