Artikel 9 VO (EU, Euratom) 2013/1311

Reserve für Soforthilfe

(1) Die Reserve für Soforthilfe soll im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer decken; sie ist vorrangig für humanitäre Zwecke bestimmt, sofern die Umstände es erfordern aber auch für Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements und des Katastrophenschutzes sowie für besondere Belastungssituationen, die durch den Zustrom von Migranten an den Außengrenzen der Union entstehen.

(2) Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird ein jährlicher Betrag von 300 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann. Diese Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.