Artikel 12e VO (EU, Euratom) 2013/883
Unterstützung der EUStA durch das Amt
(1) Im Verlauf einer Ermittlung der EUStA und auf Ersuchen der EUStA nach Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 unterstützt oder ergänzt das Amt gemäß seinem Mandat die Tätigkeit der EUStA insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- a)
- Bereitstellung von Informationen, Analysen (einschließlich forensischer Analysen), Fachwissen und operativer Unterstützung;
- b)
- Erleichterung der Koordinierung konkreter Maßnahmen der zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden und Einrichtungen der Union;
- c)
- Durchführung von verwaltungsrechtlichen Untersuchungen.
Wenn es Unterstützung für die EUStA leistet, sieht das Amt davon ab, bestimmte Handlungen oder Maßnahmen durchzuführen, durch die eine Ermittlung oder Strafverfolgung gefährdet werden könnte.
(2) Ein Ersuchen nach Absatz 1 wird schriftlich übermittelt und enthält mindestens folgende Angaben:
- a)
- alle für die Zwecke des Ersuchens sachdienlichen Informationen zu der betreffenden Ermittlung der EUStA;
- b)
- die Maßnahmen, um deren Durchführung die EUStA das Amt ersucht;
- c)
- gegebenenfalls den vorgesehenen Zeitplan, um das Ersuchen zu bearbeiten.
Das Amt kann erforderlichenfalls zusätzliche Informationen anfordern.
(3) Um die Zulässigkeit von Beweismitteln sowie die Grundrechte und Verfahrensgarantien zu schützen, stellen die EUStA und das Amt in enger Zusammenarbeit sicher, dass die geltenden Verfahrensgarantien nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/1939 eingehalten werden, wenn das Amt im Rahmen seines Mandats unterstützende Maßnahmen auf Ersuchen der EUStA gemäß diesem Artikel durchführt.
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