Artikel 12d VO (EU, Euratom) 2013/883

Vermeidung von Doppeluntersuchungen

(1) Unbeschadet von Artikel 12e und 12 f, stellt der Generaldirektor eine laufende Untersuchung ein und leitet keine neue Untersuchung nach Artikel 5 ein, wenn die EUStA bereits eine Ermittlung zu demselben Sachverhalt durchführt. Der Generaldirektor informiert die EUStA über jede aus diesem Grund getroffene Entscheidung über die Einstellung einer Untersuchung.

Zur Anwendung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes überprüft das Amt gemäß Artikel 12g Absatz 2 im Fallbearbeitungssystem der EUStA, ob bereits eine einschlägige Ermittlung der EUStA im Gange ist. Das Amt kann die EUStA um weitere Informationen ersuchen. Die EUStA beantwortet ein solches Ersuchen innerhalb einer gemäß Artikel 12g festzusetzenden Frist.

Stellt das Amt seine Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ein, so finden Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 keine Anwendung.

(2) Die EUStA kann, wenn sie beschlossen hat, keine Ermittlung durchzuführen, oder das Verfahren eingestellt hat, dem Amt sachdienliche Informationen bereitstellen, damit es im Einklang mit seinem Mandat erwägen kann, angemessene verwaltungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Werden dem Amt neue Tatsachen bekannt, die der EUStA zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 nicht bekannt waren, so kann der Generaldirektor die EUStA gemäß Artikel 39 Absatz 2 jener Verordnung (EU) 2017/1939 ersuchen, eine Untersuchung wieder aufzunehmen.

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