Artikel 12c VO (EU, Euratom) 2013/883
Meldung von Straftaten an die EUStA
(1) Das Amt übermittelt der EUStA ohne unangemessene Verzögerung einen Bericht über alle Straftaten, bezüglich deren die EUStA ihre Zuständigkeiten nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/1939 wahrnehmen könnte. Der Bericht ist ohne unangemessene Verzögerung vor oder während einer Untersuchung des Amtes zu übermitteln.
(2) Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält mindestens eine Beschreibung des Sachverhalts einschließlich einer Bewertung des entstandenen oder voraussichtlichen Schadens, die mögliche rechtliche Würdigung und alle verfügbaren Informationen über mögliche Opfer, Verdächtige oder andere Beteiligte.
(3) Das Amt braucht der EUStA keine Behauptungen zu melden, die offensichtlich nicht substantiiert sind.
(4) Falls die beim Amt eingegangenen Informationen nicht die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Elemente enthalten und keine laufende Untersuchung des Amtes besteht, kann das Amt eine erste Bewertung der erhobenen Behauptungen vornehmen. Die Bewertung erfolgt unverzüglich und in jedem Fall binnen zwei Monaten nach Eingang der Informationen. Während dieser Bewertung finden Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 2 Anwendung. Nach dieser ersten Bewertung meldet das Amt der EUStA etwaige Straftaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels.
(5) Falls im Laufe einer Untersuchung des Amtes Straftaten nach Absatz 1 dieses Artikels aufgedeckt werden und die EUStA im Anschluss an den in jenem Absatz 1 genannten Bericht des Amtes eine Ermittlung zu demselben Sachverhalt einleitet, setzt das Amt seine Untersuchung außer in Fällen nach Artikel 12e oder 12f nicht fort.
Zur Anwendung von Unterabsatz 1 dieses Artikels überprüft das Amt gemäß Artikel 12g Absatz 2 im Fallbearbeitungssystem der EUStA, ob bereits eine einschlägige Ermittlung der EUStA im Gange ist. Das Amt kann die EUStA um weitere Informationen ersuchen. Die EUStA beantwortet ein solches Ersuchen innerhalb einer gemäß Artikel 12g festzusetzenden Frist.
(6) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen können das Amt ersuchen, eine erste Bewertung ihnen gemeldeter Behauptungen vorzunehmen. Für die Zwecke dieser Ersuchen finden die Absätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung. Das Amt informiert das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle über die Ergebnisse der ersten Bewertung, es sei denn, durch die Übermittlung derartiger Informationen könnte eine Untersuchung durch das Amt oder eine Ermittlung der EUStA gefährdet werden.
(7) Falls das Amt nach Übermittlung seines Berichts an die EUStA gemäß diesem Artikel seine Untersuchung abschließt, finden Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 keine Anwendung.
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