Artikel 12b VO (EU, Euratom) 2013/883
Koordinierungstätigkeiten
(1) Das Amt kann gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie – gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten – Behörden in Drittstaaten und internationalen Organisationen organisieren und erleichtern. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union können die teilnehmenden Behörden und das Amt Informationen – auch operativer Art – sammeln, analysieren und miteinander austauschen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden können die Bediensteten des Amtes die Bediensteten dieser Behörden bei deren Untersuchungstätigkeiten begleiten. Dabei finden Artikel 6, Artikel 7 Absätze 6 und 7, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Anwendung.
(2) Das Amt wird gegebenenfalls einen Bericht über die durchgeführten Koordinierungstätigkeiten erstellen und ihn den betroffenen Behörden der Mitgliedsaaten und den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen übermitteln.
(3) Dieser Artikel berührt nicht die durch das Amt erfolgende Ausübung von Befugnissen, die der Kommission durch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission übertragen wurden.
(4) Das Amt kann sich an nach dem geltenden Unionsrecht eingesetzten gemeinsamen Ermittlungsgruppen beteiligen und in diesem Rahmen nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholte operative Informationen austauschen.
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