Artikel 12a VO (EU, Euratom) 2013/883
Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine Dienststelle (im Folgenden „Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung” ), die die wirksame Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen, einschließlich Informationen operativer Art, mit dem Amt erleichtert. Die Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung kann im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls als zuständige Behörde für die Zwecke dieser Verordnung betrachtet werden.
(2) Auf Ersuchen des Amtes leisten die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung vor der Entscheidung über die etwaige Einleitung einer Untersuchung sowie während oder nach einer Untersuchung die notwendige Unterstützung oder koordinieren sie, damit das Amt seinen Aufgaben wirksam nachkommen kann. Dies schließt insbesondere Unterstützung vonseiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absätze 5 und 6, Artikel 7 Absatz 3 sowie Artikel 8 Absätze 2 und 3 ein.
(3) Die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung können dem Amt auf dessen Ersuchen Unterstützung leisten, damit das Amt Koordinierungstätigkeiten nach Artikel 12b durchführen kann; diese schließt gegebenenfalls eine horizontale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung ein.
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