Artikel 12 VO (EU, Euratom) 2013/883

Informationsaustausch zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

(1) Unbeschadet der Artikel 10 und 11 der vorliegenden Verordnung sowie der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 kann das Amt innerhalb einer angemessenen Frist den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die im Laufe externer Untersuchungen erlangten Informationen übermitteln, damit sie geeignete Maßnahmen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften ergreifen können. Zudem kann das Amt dem betroffenem Organ bzw. der betroffenen Einrichtung oder sonstigen Stelle diese Informationen übermitteln.

(2) Unbeschadet der Artikel 10 und 11 übermittelt der Generaldirektor den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats die im Laufe interner Untersuchungen vom Amt erlangten Informationen über Sachverhalte, die in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde fallen.

Gemäß Artikel 4 und unbeschadet des Artikels 10 übermittelt der Generaldirektor auch den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen die Informationen nach Unterabsatz 1 einschließlich der Identität des Betroffenen, einer Zusammenfassung der festgestellten Sachverhalte, ihrer vorläufigen rechtliche Bewertung und der geschätzten Auswirkung auf die finanziellen Interessen der Union.

Es gilt Artikel 9 Absatz 4.

(3) Sofern ihre nationalen Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen, teilen die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats dem Amt unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt der nach diesem Artikel übermittelten Informationen mit, welche Folgemaßnahmen aufgrund dieser Informationen getroffen wurden.

(4) Das Amt kann in nationalen Gerichtsverfahren in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und dem Statut Beweise vorlegen.

(5) Das Amt kann dem durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingerichteten Eurofisc-Netzwerk sachdienliche Informationen bereitstellen. Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinatoren können dem Amt unter den in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 festgelegten Bedingungen sachdienliche Informationen des Eurofisc-Netzwerks übermitteln.

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