Artikel 16 VO (EU, Euratom) 2013/883
Meinungsaustausch mit den Organen
(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission treffen einmal jährlich mit dem Generaldirektor zu einem Meinungsaustausch auf politischer Ebene zusammen, um die Politik des Amtes im Hinblick auf die Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu erörtern. Der Überwachungsausschuss beteiligt sich an dem Meinungsaustausch. Der Europäische Generalstaatsanwalt wird zur Teilnahme an dem Meinungsaustausch eingeladen. Vertreter des Rechnungshofs, der EUStA sowie von Eurojust und Europol können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Generaldirektors oder des Überwachungsausschusses ad hoc zu diesen Zusammenkünften eingeladen werden.
(2) Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Ziels kann jedes Thema, auf das sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission einigen, Gegenstand des Meinungsaustausches sein. Insbesondere können folgende Themen Gegenstand des Meinungsaustausches sein:
- a)
- die vorrangigen strategischen Ziele der Untersuchungspolitik des Amtes;
- b)
- die gemäß Artikel 15 vorgelegten Stellungnahmen und Tätigkeitsberichte des Überwachungsausschusses;
- c)
- die gemäß Artikel 17 Absatz 4 vorgelegten Berichte des Generaldirektors sowie gegebenenfalls sonstige Berichte der Organe bezüglich des Mandats des Amtes;
- d)
- der Rahmen der Beziehungen zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, insbesondere der EUStA, einschließlich etwaiger bereichsübergreifender und systemischer Fragen, die bei der Weiterverfolgung der abschließenden Untersuchungsberichte des Amtes auftreten;
- e)
- der Rahmen der Beziehungen zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich etwaiger bereichsübergreifender und systemischer Fragen, die bei der Weiterverfolgung der abschließenden Untersuchungsberichte des Amtes auftreten.
- f)
- die Beziehungen zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie internationalen Organisationen im Rahmen der Vereinbarungen im Sinne dieser Verordnung;
- g)
- die Wirksamkeit der Tätigkeit des Amtes mit Blick auf die Erfüllung seines Mandats.
(3) Alle an dem Meinungsaustausch beteiligten Organe stellen sicher, dass durch diesen nicht in die Durchführung der laufenden Untersuchungen eingegriffen wird.
(4) Die an dem Meinungsaustausch beteiligten Organe tragen bei ihrer Tätigkeit den während dieses Austauschs geäußerten Standpunkten Rechnung. Der Generaldirektor nimmt in die Berichte gemäß Artikel 17 Absatz 4 Informationen über etwaige von dem Amt ergriffene Maßnahmen auf.
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