Artikel 17 VO (EU, Euratom) 2013/883

Generaldirektor

(1) Das Amt wird von einem Generaldirektor geleitet. Dieser wird von der Kommission gemäß dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren ernannt. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt sieben Jahre; eine Wiederernennung ist nicht zulässig.

(2) Für die Ernennung eines neuen Generaldirektors veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen. Diese Veröffentlichung erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Generaldirektors. Die Kommission erstellt eine Liste der entsprechend qualifizierten Bewerber. Nachdem der Überwachungsausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Kommission angewandten Auswahlverfahren abgegeben hat, einigen sich das Europäische Parlament und der Rat rechtzeitig über eine Auswahl von drei Bewerbern von der von der Kommission erstellten Liste der entsprechend qualifizierten Bewerber. Aus dieser Auswahl ernennt die Kommission den Generaldirektor.

(3) Bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung von externen und internen Untersuchungen, der Durchführung von Koordinierungstätigkeiten sowie der Erstellung der Berichte im Anschluss an derartige Untersuchungen oder Koordinierungstätigkeiten fordert der Generaldirektor keine Weisungen von Regierungen, Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen. Ist der Generaldirektor der Auffassung, dass eine von der Kommission getroffene Maßnahme seine Unabhängigkeit antastet, so unterrichtet er unverzüglich den Überwachungsausschuss und entscheidet, ob gegen die Kommission Klage beim EuGH einzureichen ist.

(4) Der Generaldirektor erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, und unter Wahrung der Vertraulichkeit der Untersuchungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und der Hinweisgeber und gegebenenfalls der nationalen Prozessvorschriften Bericht über die Ergebnisse der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, die getroffenen Folgemaßnahmen und etwaige aufgetretene Schwierigkeiten. Diese Berichte enthalten auch eine Bewertung der Maßnahmen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen auf der Grundlage von Berichten und Empfehlungen des Amtes getroffen haben.

(4a) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates im Rahmen ihrer Haushaltskontrollbefugnisse kann der Generaldirektor unter Wahrung der Vertraulichkeit der Untersuchungen und der Folgemaßnahmen Informationen über die Tätigkeit des Amtes erteilen. Das Europäische Parlament und der Rat gewährleisten die Vertraulichkeit der gemäß diesem Absatz bereitgestellten Informationen.

(5) Der Generaldirektor unterrichtet den Überwachungsausschuss regelmäßig über die Tätigkeiten des Amtes, dessen Wahrnehmung seiner Untersuchungsbefugnisse und die im Anschluss an die Untersuchungen ergriffenen Folgemaßnahmen.

Der Generaldirektor unterrichtet den Überwachungsausschuss regelmäßig über

a)
die Fälle, in denen den Empfehlungen des Generaldirektors nicht Folge geleistet wurde;
b)
die Fälle, in denen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten oder der EUStA Informationen übermittelt wurden;
c)
die Fälle, in denen keine Untersuchung eingeleitet wurde und abgewiesene Fälle;
d)
die Dauer der Untersuchungen gemäß Artikel 7 Absatz 8.

(6) Der Generaldirektor kann die Ausübung bestimmter ihm nach Artikel 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 7 und Artikel 12 Absatz 2 obliegender Aufgaben schriftlich an einen oder mehrere Bedienstete des Amtes delegieren; dabei gibt er die Bedingungen und Grenzen dieser Delegation an.

(7) Der Generaldirektor richtet ein internes Beratungs- und Kontrollverfahren einschließlich einer Rechtmäßigkeitsprüfung ein, mit dem unter anderem der Achtung der Verfahrensgarantien und der Grundrechte der betroffenen Personen sowie der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten unter besonderer Bezugnahme auf Artikel 11 Absatz 2 Rechnung getragen wird. Die Rechtmäßigkeitsprüfung wird von amtsinternen Sachverständigen in den Bereichen Recht und Untersuchungsverfahren durchgeführt. Ihre Stellungnahme wird dem abschließenden Untersuchungsbericht als Anhang beigefügt.

(8) Der Generaldirektor erlässt für die Bediensteten des Amtes Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren. Diese Leitlinien stehen mit dieser Verordnung im Einklang und decken unter anderem folgende Bereiche ab:

a)
die Verfahren, die bei der Umsetzung des Mandats des Amtes zu befolgen sind;
b)
die Detailvorschriften zu den Untersuchungsverfahren;
c)
die Verfahrensgarantien;
d)
die Einzelheiten zu den internen Beratungs- und Kontrollverfahren einschließlich der Rechtmäßigkeitsprüfung;
e)
den Datenschutz und die Strategien für die Kommunikation und den Zugang zu Schriftstücken gemäß Artikel 10 Absatz 3b;
f)
die Beziehungen zur EUStA.

Diese Leitlinien und etwaige Änderungen hierzu werden erlassen, nachdem dem Überwachungsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; sie werden dann informationshalber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und zu Informationszwecken in den Amtssprachen der Organe der Union auf der Website des Amtes veröffentlicht.

(9) Vor der Verhängung etwaiger disziplinarischer Maßnahmen gegen den Generaldirektor oder der Aufhebung seiner Immunität hört die Kommission den Überwachungsausschuss an.

Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen den Generaldirektor ist Gegenstand eines mit Gründen versehenen Beschlusses, der informationshalber dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Überwachungsausschuss übermittelt wird.

(10) Jede Bezugnahme auf den Direktor des Amtes in Rechtstexten ist als Bezugnahme auf den Generaldirektor zu verstehen.

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