Artikel 2 VO (EU, Euratom) 2013/883
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „finanzielle Interessen der Union” sind Einnahmen, Ausgaben und Vermögensgegenstände, die im Haushaltsplan der Europäischen Union oder in den Haushaltsplänen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen und den von diesen verwalteten und überwachten Haushaltsplänen erfasst sind;
- 2.
- „Unregelmäßigkeit” ist eine „Unregelmäßigkeit” im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95;
- 3.
- Der Begriff „Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union” hat die Bedeutung, die in den einschlägigen Rechtsakten der Union auf diese Begriffe angewandt wird, und der Begriff „sonstige rechtswidrige Handlungen” schließt Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ein;
- 4.
- „Verwaltungsuntersuchungen” (im Folgenden „Untersuchungen” ) sind Kontrollen, Überprüfungen und sonstige Maßnahmen, die das Amt gemäß Artikel 3 und 4 durchführt, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen und gegebenenfalls den Beweis für Unregelmäßigkeiten bei den von ihm untersuchten Handlungen zu erbringen; diese Untersuchungen berühren nicht die Befugnisse der EUStA oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens;
- 5.
- „Betroffener” ist jede Person oder jeder Wirtschaftsteilnehmer, die bzw. der im Verdacht steht, Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen zu haben, und daher Gegenstand einer Untersuchung des Amtes ist;
- 6.
- „Wirtschaftsteilnehmer” wird in derselben Bedeutung wie in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 verwendet;
- 7.
- „Verwaltungsvereinbarungen” sind vom Amt geschlossene Vereinbarungen technischer und/oder operativer Art, deren Ziel insbesondere die Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Parteien sein kann, durch die jedoch keine zusätzlichen rechtlichen Verpflichtungen geschaffen werden;
- 8.
- „Mitglied eines Organs” bezeichnet ein Mitglied des Europäischen Parlaments, ein Mitglied des Europäischen Rates, einen Vertreter eines Mitgliedstaats auf Ministerebene im Rat, ein Mitglied der Kommission, ein Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), ein Mitglied des Rates der Europäischen Zentralbank oder ein Mitglied des Rechnungshofs im Hinblick auf die Pflichten, die ihnen durch das Unionsrecht im Zusammenhang mit den in dieser Eigenschaft wahrgenommenen Aufgaben auferlegt werden.
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