Artikel 3 VO (EU, Euratom) 2013/883

Externe Untersuchungen

(1) In den in Artikel 1 genannten Bereichen führt das Amt Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und, gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten, in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen durch.

(2) Das Amt führt Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe dieser Verordnung und bei etwaigen nicht durch diese Verordnung erfassten Sachverhalten nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 durch.

(3) Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, mit dem Amt bei dessen Untersuchungen zusammenzuarbeiten. Das Amt kann von Wirtschaftsteilnehmern schriftliche und mündliche Informationen, einschließlich im Rahmen von Befragungen verlangen.

(4) Kooperiert gemäß Absatz 3 dieses Artikels ein betroffener Wirtschaftsteilnehmer bei nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigten Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, so sind Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 nicht anwendbar, insoweit sie die Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften vorschreiben und in der Lage sind, den Zugang des Amtes zu Informationen und Unterlagen auf die für die Kontrolleure der nationalen Verwaltungen geltenden Bedingungen einzuschränken.

(5) Auf Ersuchen des Amtes leistet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats den Bediensteten des Amtes ohne unangemessene Verzögerung die notwendige Unterstützung, um ihnen die wirksame Durchführung ihrer Aufgaben entsprechend der schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 7 Absatz 2 zu ermöglichen.

Der betroffene Mitgliedstaat stellt im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 sicher, dass die Bediensteten des Amtes Zugang zu sämtlichen mit dem untersuchten Sachverhalt zusammenhängenden Informationen, Schriftstücken und Daten haben, die für eine wirksame und effiziente Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind, und dass die Bediensteten diese Schriftstücke und Daten gegebenenfalls sicherstellen können, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr besteht, dass sie verschwinden. Werden private Geräte für dienstliche Zwecke genutzt, so sind diese Geräte Gegenstand der Überprüfung des Amtes. Das Amt unterzieht diese Geräte jedoch nur unter den gleichen Bedingungen und in dem gleichen Umfang, in dem die nationalen Kontrollbehörden berechtigt sind, private Geräte zu untersuchen, und dann, wenn das Amt vernünftige Gründe für die Annahme hat, dass ihr Inhalt für die Untersuchung sachdienlich sein könnte, einer Überprüfung.

(6) Stellen die Bediensteten des Amtes fest, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer einer in Übereinstimmung mit dieser Verordnung genehmigten Kontrolle und Überprüfung vor Ort widersetzt, nämlich wenn ein Wirtschaftsteilnehmer dem Amt nicht den erforderlichen Zugang zu Räumlichkeiten oder sonstigen gewerblich genutzten Örtlichkeiten gewährt, Informationen vorenthält oder die Ausübung einer Tätigkeit, die das Amt im Rahmen einer Kontrolle und Überprüfung durchführen muss, verhindert, so leisten die zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der Strafverfolgungsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats, den Bediensteten des Amtes die notwendige Unterstützung, damit das Amt seine Kontrolle und Überprüfung vor Ort wirksam und ohne unangemessene Verzögerung durchführen kann.

Bei der im Einklang mit diesem Absatz oder mit Absatz 5 geleisteten Unterstützung verfahren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des für die betroffene zuständige Behörde geltenden nationalen Verfahrensrechts. Erfordert diese Unterstützung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die Genehmigung einer Justizbehörde, so ist diese Genehmigung zu beantragen.

(7) Das Amt führt seine Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 durch. Es informiert den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer spätestens zu Beginn der Kontrolle und Überprüfung vor Ort über das für die Kontrolle und Überprüfung geltende Verfahren, einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien, sowie über die Pflicht des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers zur Zusammenarbeit.

(8) Bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse hält das Amt die in dieser Verordnung und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Verfahrensgarantien ein. Bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort haben die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer das Recht, sich nicht selbst zu belasten und sich von einer Person ihrer Wahl vertreten zu lassen. Die Wirtschaftsteilnehmer können etwaige Erklärungen bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in einer beliebigen Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, abgeben. Das Recht, sich von einer Person seiner Wahl vertreten zu lassen, darf den Zugang des Amtes zu den Räumlichkeiten des Wirtschaftsteilnehmers nicht verhindern und den Beginn der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nicht ungebührlich verzögern.

(9) Falls ein Mitgliedstaat nicht im Einklang mit den Absätzen 5 und 6 mit dem Amt zusammenarbeitet, kann die Kommission die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts anwenden, um die Mittel im Zusammenhang mit der betreffenden Kontrolle und Überprüfung vor Ort einzuziehen.

(10) Im Rahmen seiner Untersuchungsbefugnisse führt das Amt Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und gemäß den sektorbezogenen Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung in Mitgliedstaaten sowie, gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten, in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen durch.

(11) Im Laufe einer externen Untersuchung erhält das Amt Zugang zu sachdienlichen, im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befindlichen Informationen und auf gleich welchem Medium gespeicherten Daten zu dem untersuchten Sachverhalt, soweit dies zur Feststellung des Vorliegens von Betrug, Korruption oder jeglicher sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist. Hierbei finden Artikel 4 Absätze 2 und 4 Anwendung.

(12) Unbeschadet von Artikel 12c Absatz 1 kann das Amt die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen in Kenntnis setzen, wenn ihm vor einer Entscheidung über die Einleitung einer etwaigen externen Untersuchung Informationen vorliegen, die den Schluss nahelegen, dass Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde.

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten stellen unbeschadet der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 aufgeführten sektorbezogenen Regelungen sicher, dass nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen getroffen werden, an denen sich das Amt beteiligen kann. Auf Anfrage setzen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten das Amt über die aufgrund der Informationen nach Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse in Kenntnis.

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