Artikel 4 VO (EU, Euratom) 2013/883

Interne Untersuchungen

(1) In den in Artikel 1 genannten Bereichen werden innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen Untersuchungen gemäß dieser Verordnung und den Beschlüssen der einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen durchgeführt (im Folgenden „interne Untersuchungen” ).

(2) Im Laufe interner Untersuchungen

a)
erhält das Amt unverzüglich und ohne Voranmeldung Zugang zu sämtlichen relevanten mit dem untersuchten Sachverhalt zusammenhängenden Informationen und auf gleich welcher Art von Medium gespeicherten Daten, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befinden, und zu deren Räumlichkeiten. Werden private Geräte für dienstliche Zwecke genutzt, so können diese Geräte Gegenstand der Überprüfung des Amtes sein. Das Amt unterzieht diese Geräte jedoch nur in dem Umfang, in dem die Geräte für dienstliche Zwecke genutzt werden, und unter den Bedingungen, die in den Beschlüssen der einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen festgelegt sind, und dann, wenn das Amt vernünftige Gründe für die Annahme hat, dass ihr Inhalt für die Untersuchung sachdienlich sein könnte einer Überprüfung.

Das Amt ist ermächtigt, die Rechnungsführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen einzusehen. Es kann Kopien aller Schriftstücke und des Inhalts aller Datenträger, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befinden, anfertigen oder Auszüge davon erhalten und diese Schriftstücke und Daten erforderlichenfalls sicherstellen, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr besteht, dass sie verschwinden.

b)
Das Amt kann von den Beamten oder sonstigen Bediensteten, den Mitgliedern der Organe oder Einrichtungen, den Leitern sonstiger Stellen oder Mitarbeitern mündliche Informationen, einschließlich im Rahmen von Befragungen, und schriftliche Informationen verlangen, was gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die Vertraulichkeit und den Datenschutz sorgfältig zu dokumentieren ist.

(3) Das Amt kann nach den gleichen Regelungen und Bedingungen, wie sie in Artikel 3 vorgesehen sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Räumlichkeiten von Wirtschaftsteilnehmern vornehmen, um Zugang zu Informationen über den untersuchten Sachverhalt innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen zu erhalten.

(4) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen werden in Kenntnis gesetzt, wenn die Bediensteten des Amtes eine interne Untersuchung in ihren Räumlichkeiten durchführen oder Schriftstücke oder Daten einsehen oder Informationen anfordern, die sich in ihrem Besitz befinden. Unbeschadet der Artikel 10 und 11 kann das Amt den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen jederzeit die Informationen übermitteln, die es im Laufe interner Untersuchungen erlangt hat.

(5) Um sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der internen Untersuchungen zu jedem Zeitpunkt gewahrt bleibt, führen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen geeignete Verfahren ein und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen.

(6) Falls die internen Untersuchungen offenbaren, dass es sich bei einem Beamten oder sonstigen Bediensteten, einem Mitglied eines der Organe oder Einrichtungen, einem Leiter einer sonstigen Stelle oder einem Bediensteten möglicherweise um einen Betroffenen handelt, wird das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle, dem bzw. der der Betreffende angehört, davon in Kenntnis gesetzt.

In Fällen, in denen die Vertraulichkeit der internen Untersuchung bei Nutzung der üblichen Kommunikationskanäle nicht gewährleistet werden kann, greift das Amt für die Informationsübermittlung auf geeignete alternative Kanäle zurück.

In Ausnahmefällen können diese Informationen aufgrund eines begründeten Beschlusses des Generaldirektors, der dem Überwachungsausschuss nach Abschluss der Untersuchung zu übermitteln ist, zu einem späteren Zeitpunkt erteilt werden.

(7) Der in Absatz 1 vorgesehene, von den einzelnen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen zu fassende Beschluss umfasst insbesondere eine Vorschrift zur Pflicht der Beamten oder sonstigen Bediensteten, der Mitglieder eines der Organe oder Einrichtungen, eines Leiters einer sonstigen Stelle oder eines Bediensteten, mit dem Amt zusammenzuarbeiten und ihm Auskunft zu erteilen, wobei die Vertraulichkeit der internen Untersuchung zu gewährleisten ist.

(8) Unbeschadet von Artikel 12c Absatz 1 kann das Amt das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle in Kenntnis setzen, wenn ihm vor einer Entscheidung über die Einleitung einer etwaigen internen Untersuchung Informationen vorliegen, die den Schluss nahelegen, dass Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde. Auf Anfrage teilt dieses Organ, diese Einrichtung oder diese sonstige Stelle dem Amt die aufgrund dieser Unterrichtung getroffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse mit.

Erforderlichenfalls informiert das Amt auch die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats. In diesem Fall gelten die in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 festgelegten Verfahrenserfordernisse. Beschließen die zuständigen Behörden, auf der Grundlage der ihnen übermittelten Informationen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Maßnahmen zu ergreifen, so setzen sie das Amt auf Anfrage hiervon in Kenntnis.

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