Artikel 5 VO (EU, Euratom) 2013/883

Einleitung der Untersuchungen

(1) Der Generaldirektor kann unbeschadet von Artikel 12d eine Untersuchung einleiten, wenn – gegebenenfalls aufgrund von Informationen von dritter Seite oder aufgrund anonymer Hinweise – hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besteht. Der Beschluss zur Einleitung der Untersuchung kann zudem der Notwendigkeit einer effizienten Verwendung der Ressourcen des Amtes und eines angemessenen Mitteleinsatzes Rechnung tragen. Bei internen Untersuchungen ist besonders der Frage Rechnung zu tragen, welches Organ, welche Einrichtung oder welche sonstige Stelle am besten für die Durchführung der betreffenden Untersuchung geeignet ist, wobei insbesondere der Sachverhalt, das Ausmaß der tatsächlichen oder der möglichen finanziellen Auswirkungen des Falls und die Wahrscheinlichkeit justizieller Folgemaßnahmen zu berücksichtigen sind.

(2) Die Einleitung von Untersuchungen wird vom Generaldirektor von sich aus oder auf Ersuchen eines Organs, einer Einrichtung oder sonstigen Stelle oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats beschlossen.“

(3) Solange der Generaldirektor prüft, ob infolge eines Ersuchens nach Absatz 2 eine interne Untersuchung eingeleitet werden soll, oder solange das Amt eine interne Untersuchung durchführt, leiten die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen keine parallele Untersuchung zu demselben Sachverhalt ein, soweit mit dem Amt nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

Dieser Absatz gilt nicht für von der EUStA gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 durchgeführte Ermittlungen.

(4) Binnen zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 2 genannten Ersuchens beim Amt wird ein Beschluss darüber gefasst, ob eine Untersuchung eingeleitet wird. Der Beschluss wird dem ersuchenden Mitgliedstaat bzw. dem Organ, der Einrichtung oder sonstigen Stelle unverzüglich mitgeteilt. Jeder Beschluss, keine Untersuchung einzuleiten, ist zu begründen. Hat das Amt nach Ablauf der Zweimonatsfrist keinen Beschluss gefasst, so gilt dies als Beschluss des Amtes, keine Untersuchung einzuleiten.

Übermittelt ein Beamter oder sonstiger Bediensteter, ein Mitglied eines der Organe oder Einrichtungen, ein Leiter einer sonstigen Stelle oder ein Bediensteter dem Amt gemäß Artikel 22a des Statuts Informationen bezüglich eines vermuteten Betrugs oder einer vermuteten Unregelmäßigkeit, so setzt das Amt den Betreffenden von seinem Beschluss über die Einleitung beziehungsweise Nichteinleitung einer diesbezüglichen Untersuchung in Kenntnis.

(5) Beschließt der Generaldirektor, keine Untersuchung einzuleiten, so kann er gegebenenfalls alle relevanten Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats übermitteln, damit die erforderlichen Maßnahmen gemäß dem Unionsrecht und dem nationalem Recht getroffen werden können, oder diese dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle zuleiten, damit die erforderlichen Maßnahmen gemäß den für das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle geltenden Bestimmungen getroffen werden können. Gegebenenfalls vereinbart das Amt mit dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationsquelle und ersucht erforderlichenfalls um Unterrichtung über die ergriffenen Maßnahmen.

(6) Beschließt der Generaldirektor, keine Untersuchung einzuleiten, obwohl hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besteht, so übermittelt er unverzüglich die Informationen nach Absatz 5.

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