Artikel 10 VO (EU, Euratom) 2014/1141

Überprüfung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen und -anforderungen

(1) Unbeschadet des in Absatz 3 festgelegten Verfahrens prüft die Behörde regelmäßig, ob die eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 und die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis f und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis e und g weiterhin erfüllen.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die in Absatz 1 genannten Eintragungsvoraussetzungen oder die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen — mit Ausnahme der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c — nicht mehr erfüllt werden, teilt sie dies der betreffenden europäischen politischen Partei oder Stiftung mit.

(3) Das Europäische Parlament kann aus eigener Initiative oder auf den — gemäß den einschlägigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung unterbreiteten — begründeten Antrag einer Gruppe von Bürgern hin, oder der Rat oder die Kommission können die Behörde auffordern zu prüfen, ob eine bestimmte europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Voraussetzungen des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt. In diesen Fällen und in den in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Fällen ersucht die Behörde den mit Artikel 11 eingerichteten Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten um eine Stellungnahme dazu. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten ab.

Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass eine bestimmte europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt, unterrichtet sie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, damit jedes dieser Organe die Behörde auffordern kann, die in Unterabsatz 1 genannte Prüfung vorzunehmen. Unbeschadet von Unterabsatz 1 geben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Informationen ihre Absicht bekannt.

Die in Unterabsatz 1 und 2 vorgesehenen Verfahren dürfen im Zeitraum von zwei Monaten vor der Wahl zum Europäischen Parlament nicht eingeleitet werden. In Bezug auf das in Artikel 10a festgelegte Verfahren gilt diese Frist nicht.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Behörde, ob sie die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register löscht. Die Entscheidung der Behörde wird hinreichend begründet.

Eine Entscheidung der Behörde, eine Löschung aus dem Register wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c vorzunehmen, darf nur im Falle eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Voraussetzungen getroffen werden. Bei der Entscheidung ist das Verfahren gemäß Absatz 4 anzuwenden.

(4) Eine Entscheidung der Behörde, eine europäische politische Partei oder Stiftung wegen eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c aus dem Register zu löschen, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Entscheidung tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieser Entscheidung an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Behörde mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Im Falle eines Einwands des Rates und des Europäischen Parlaments bleibt die europäische politische Partei oder Stiftung eingetragen.

Das Europäische Parlament und der Rat dürfen nur aus Gründen in Zusammenhang mit der Beurteilung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Einwände erheben.

Die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung wird darüber unterrichtet, dass Einwände gegen die Entscheidung der Behörde, sie aus dem Register zu löschen, erhoben wurden.

Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß ihren jeweiligen Regeln der Entscheidungsfindung, wie sie im Einklang mit den Verträgen festgelegt wurden, ihren Standpunkt fest. Einwände werden hinreichend begründet und veröffentlicht.

(5) Eine Entscheidung der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen, gegen die keine Einwände im Rahmen des in Absatz 4 festgelegten Verfahrens erhoben wurden, wird im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit den ausführlichen Angaben über die Gründe für die Löschung veröffentlicht und tritt drei Monate nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Eine europäische politische Stiftung verliert automatisch ihren europäischen Rechtsstatus als solches, wenn die europäische politische Partei, der sie angeschlossen ist, aus dem Register gelöscht wird.

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