Artikel 9 VO (EU, Euratom) 2014/1141

Prüfung des Antrags und Entscheidung der Behörde

(1) Der Antrag wird von der Behörde geprüft, um festzustellen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Artikel 3 erfüllt und ob die Satzung die gemäß Artikel 4 und 5 erforderlichen Bestimmungen enthält.

(2) Die Behörde entscheidet, den Antragsteller einzutragen, es sei denn, sie stellt fest, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Artikel 3 nicht erfüllt oder dass die Satzung die gemäß Artikel 4 und 5 erforderlichen Bestimmungen nicht enthält.

Die Behörde veröffentlicht ihre Entscheidung über die Eintragung des Antragstellers innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Eintragung oder im Falle, dass die in Artikel 15 Absatz 4 festgelegten Verfahren anzuwenden sind, innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags auf Eintragung.

Ist der Antrag unvollständig, fordert die Behörde den Antragsteller unverzüglich auf, die zusätzlichen erforderlichen Informationen einzureichen. Die in Unterabsatz 2 festgelegte Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn bei der Behörde der vollständige Antrag eingegangen ist.

(3) Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannte formale Standarderklärung wird von der Behörde als ausreichend betrachtet, um festzustellen, dass der Antragsteller die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt.

(4) Eine Entscheidung der Behörde, einen Antragsteller einzutragen, wird im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit der Satzung der betreffenden Partei oder Stiftung veröffentlicht. Eine Entscheidung der Behörde, einen Antragsteller nicht einzutragen, wird im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit der genauen Angabe der Gründe für die Ablehnung veröffentlicht.

(5) Änderungen an den Unterlagen oder an der Satzung, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 8 Absatz 2 eingereicht wurden, sind der Behörde mitzuteilen, welche die Eintragung unter entsprechender Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 und 4 festgelegten Verfahren aktualisiert.

(6) Die aktualisierte Liste der Mitgliedsparteien einer europäischen politischen Partei, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 ihrer Satzung als Anhang beigefügt ist, wird der Behörde jedes Jahr übermittelt. Änderungen, die dazu führen können, dass eine europäische politische Partei nicht mehr die Eintragungsvoraussetzung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, sind der Behörde innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Änderung zu übermitteln.

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