Artikel 8 VO (EU, Euratom) 2014/1141
Antrag auf Eintragung
(1) Ein Antrag auf Eintragung wird an die Behörde gestellt. Ein Antrag auf Eintragung als europäische politische Stiftung wird nur durch die europäische politische Partei gestellt, der der Antragsteller formell angeschlossen ist.
(2) Dem Antrag wird Folgendes beigefügt:
- a)
- Unterlagen, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, darunter eine formelle Standarderklärung in der Form, wie sie im Anhang festgelegt ist;
- b)
- die Satzung der Partei oder der Stiftung, die die gemäß den Artikeln 4 und 5 erforderlichen Bestimmungen enthält, darunter die einschlägigen Anhänge und gegebenenfalls die Erklärung des Sitzmitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 2.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 und im Rahmen des Geltungsbereichs der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
- a)
- zusätzliche Informationen oder Belege in Bezug auf Absatz 2 zu bestimmen, die erforderlich sind, damit die Behörde ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung in Bezug auf den Betrieb des Registers in vollem Maße erfüllen kann;
- b)
- die formalen Standarderklärungen im Anhang zu ergänzen, was die Angaben anbelangt, die vom Antragsteller zu machen sind, sofern dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ausreichende Informationen in Bezug auf den Unterzeichner, sein Mandat und die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, welche er zum Zweck der Erklärung vertreten darf, vorliegen.
(4) Die als Teil des Antrags an die Behörde übermittelte Dokumentation wird umgehend auf der in Artikel 32 genannten Website veröffentlicht.
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