Artikel 7 VO (EU, Euratom) 2014/1141

Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(1) Die Behörde richtet ein Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen ein und verwaltet dieses. Informationen aus diesem Register sind gemäß Artikel 32 online zugänglich.

(2) Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Registers zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 und im Rahmen des Geltungsbereichs der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die von der Behörde verwahrten Informationen und Belege, für die das Register der vorgesehene Aufbewahrungsort ist, darunter die Satzung einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, weitere Unterlagen, die als Teil eines Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 8 Absatz 2 vorgelegt wurden, von den Sitzmitgliedstaaten erhaltene Unterlagen gemäß Artikel 15 Absatz 2 sowie Informationen über die Identität der Personen, die Mitglieder von Organen sind oder Ämter innehaben, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g mit administrativen, finanziellen oder rechtlichen Vertretungsbefugnissen ausgestattet sind;
b)
in Buchstabe a dieses Absatzes genanntes Material des Registers, für welches das Register dafür zuständig ist, die von der Behörde gemäß ihren Zuständigkeiten nach dieser Verordnung festgestellte Rechtmäßigkeit zu bescheinigen. Die Behörde ist nicht dafür zuständig, zu überprüfen, ob eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung eine Verpflichtung oder Anforderung einhält, die der Partei oder der Stiftung von dem Sitzmitgliedstaat gemäß Artikel 4 und 5 und Artikel 14 Absatz 2 zusätzlich zu den Verpflichtungen und Anforderungen gemäß dieser Verordnung auferlegt wurde.

(3) Die Kommission legt durch Durchführungsrechtsakte das für das Register anzuwendende Registrierungsnummersystem und Standardauszüge aus dem Register fest, die Dritten auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, darunter der Inhalt von Schreiben und Unterlagen. Diese Auszüge dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten, mit Ausnahme von Daten über die Identität von Personen, die Mitglieder von Organen sind oder Ämter innehaben, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g mit administrativen, finanziellen oder rechtlichen Vertretungsbefugnissen ausgestattet sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 genannten Prüfverfahren erlassen.

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