Artikel 16 VO (EU, Euratom) 2014/1141
Beendigung der europäischen Rechtspersönlichkeit
(1) Eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung verliert ihre europäische Rechtspersönlichkeit mit Inkrafttreten einer Entscheidung der Behörde, sie aus dem Register zu löschen, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Die Entscheidung tritt drei Monate nach einer solchen Veröffentlichung in Kraft, es sei denn, die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung ersucht um einen kürzeren Zeitraum.
(2) Eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung wird durch eine Entscheidung der Behörde aus folgenden Gründen aus dem Register gelöscht:
- a)
- als Konsequenz einer gemäß Artikel 10 Absätze 2 bis 5 getroffenen Entscheidung;
- b)
- aufgrund der Umstände gemäß Artikel 10 Absatz 6;
- c)
- auf Ersuchen der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung; oder
- d)
- in den in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Fällen.
(3) Hat eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung in schwerwiegender Weise maßgebliche Verpflichtungen nach nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht erfüllt, kann der Sitzmitgliedstaat ein hinreichend begründetes Gesuch an die Behörde auf Löschung aus dem Register stellen, in dem die rechtswidrigen Handlungen und die spezifischen nationalen Anforderungen, die nicht erfüllt wurden, genau und ausführlich aufgeführt sind. In solchen Fällen handelt die Behörde wie folgt:
- a)
- in Angelegenheiten, die sich ausschließlich oder vornehmlich auf Sachverhalte beziehen, bei denen die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, betroffen sind, leitet sie ein Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 3 ein. Artikel 10 Absätze 4, 5 und 6 finden ebenfalls Anwendung;
- b)
- in allen anderen Fällen und wenn in dem begründeten Gesuch des betreffenden Mitgliedstaats bestätigt wird, dass alle nationalen Behelfe ausgeschöpft wurden, entscheidet sie, die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen.
Hat eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung in schwerwiegender Weise maßgebliche Verpflichtungen nach nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht erfüllt und bezieht sich die Angelegenheit ausschließlich oder vornehmlich auf Sachverhalte, bei denen die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, betroffen sind, kann der betreffende Mitgliedstaat ein Gesuch an die Behörde gemäß den Bestimmungen von Unterabsatz 1 dieses Absatzes stellen. Die Behörde verfährt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes.
In allen Fällen handelt die Behörde unverzüglich. Die Behörde unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat und die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung über die Weiterbehandlung des begründeten Gesuchs auf Löschung aus dem Register.
(4) Die Behörde legt das in Absatz 1 erwähnte Datum der Veröffentlichung nach Anhörung des Mitgliedstaats, in dem die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung ihren Sitz hat, fest.
(5) Erwirbt die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung Rechtspersönlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats, so wird dieser Erwerb von diesem Mitgliedstaat als eine Umwandlung der europäischen Rechtspersönlichkeit in eine nationale Rechtspersönlichkeit betrachtet, welche die zuvor bestehenden Rechte und Verpflichtungen der früheren europäischen Rechtsperson behält. Der betreffende Mitgliedstaat wendet im Rahmen dieser Umwandlung keine prohibitiven Bedingungen an.
(6) Erwirbt eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung keine europäische Rechtspersönlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats, so wird sie gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats abgewickelt. Der betreffende Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die betreffende Partei oder Stiftung vor der Abwicklung nationale Rechtspersönlichkeit gemäß Absatz 5 erwirbt.
(7) In allen in Absatz 5 und 6 aufgeführten Fällen stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit gemäß Artikel 3 in vollem Maße eingehalten wird. Die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments können sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf Modalitäten für die Beendigung der europäischen Rechtspersönlichkeit verständigen, insbesondere, um die Wiedereinziehung von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und die Zahlung finanzieller Sanktionen, die gemäß Artikel 27 verhängt wurden, sicherzustellen.
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