Artikel 17 VO (EU, Euratom) 2014/1141

Finanzierungsbedingungen

(1) Eine gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragene europäische politische Partei, die mit mindestens einem Mitglied im Europäischen Parlament vertreten ist und auf die keiner der Ausschlussgründe gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung zutrifft, kann nach Maßgabe der vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments veröffentlichten Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.

(2) Eine gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragene europäische politische Stiftung, die einer gemäß Absatz 1 antragsberechtigten europäischen politischen Partei angeschlossen ist und auf die keiner der Ausschlussgründe gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung zutrifft, kann nach Maßgabe der vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.

(3) Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie zur Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 gilt ein Mitglied des Europäischen Parlaments als Mitglied nur einer einzigen europäischen politischen Partei, die, soweit einschlägig, die Partei ist, der seine nationale oder regionale politische Partei am Stichtag für die Stellung von Anträgen auf Finanzierung angeschlossen ist.

(4) Finanzbeiträge oder Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union dürfen 90 % der im Haushalt einer europäischen politischen Partei ausgewiesenen jährlichen erstattungsfähigen Ausgaben und 95 % der förderfähigen Kosten einer europäischen politischen Stiftung nicht überschreiten. Europäische politische Parteien dürfen nicht verwendete Mittel aus dem Unionsbeitrag innerhalb des auf seine Vergabe folgenden Haushaltsjahres für erstattungsfähige Ausgaben verwenden. Die nach Ablauf dieses Haushaltsjahres nicht verwendeten Mittel werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung eingezogen.

(5) In den Grenzen von Artikel 21 und 22 gehören zu den Ausgaben, die im Rahmen eines Finanzbeitrag erstattungsfähig sind, Verwaltungsausgaben und Ausgaben in Zusammenhang mit technischer Unterstützung, Treffen, Forschung, grenzübergreifenden Veranstaltungen, Studien, Informationen und Veröffentlichungen sowie Ausgaben in Zusammenhang mit Wahlkämpfen.

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