Artikel 18 VO (EU, Euratom) 2014/1141
Antrag auf Finanzierung
(1) Um eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu erhalten, muss eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, die die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt, nach einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen oder zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag beim Europäischen Parlament stellen.
(2) Die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung muss zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung ihre Pflichten aus Artikel 23 erfüllen; sie muss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Haushaltsjahrs oder der Maßnahme, für das bzw. die der Beitrag oder die Finanzhilfe gewährt wird, im Register eingetragen bleiben und darf nicht Gegenstand einer Sanktion gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v, vi und vii sein.
(2a) Eine europäische politische Partei muss in ihrem Antrag belegen, dass ihre EU-Mitgliedsparteien während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag für die Stellung von Anträgen in der Regel auf ihren Internetseiten das politische Programm und das Logo der europäischen politischen Partei auf deutlich sichtbare und benutzerfreundliche Weise veröffentlicht haben.
(3) Eine europäische politische Stiftung muss ihrem Antrag ihr Jahresarbeitsprogramm oder ihren Aktionsplan beifügen.
(4) Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments beschließt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und bewilligt und verwaltet die entsprechenden Mittel nach Maßgabe der Haushaltsordnung.
(5) Eine europäische politische Stiftung kann nur über die europäische politische Partei, der sie angeschlossen ist, einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.