Artikel 20 VO (EU, Euratom) 2014/1141

Spenden und Zuwendungen

(1) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen können Spenden von natürlichen oder juristischen Personen bis zu einem Wert von 18000 EUR pro Jahr und Spender annehmen.

(2) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen legen zusammen mit ihren Jahresabschlüssen gemäß Artikel 23 eine Aufstellung aller Spender mit ihren Spenden und mit Angabe der Art und des Werts jeder Spende vor. Dieser Absatz gilt auch für Zuwendungen von Mitgliedsparteien von europäischen politischen Parteien und Mitgliedsorganisationen von europäischen politischen Stiftungen.

Bei Spenden von natürlichen Personen mit einem Wert von mehr als 1500 EUR und nicht mehr als 3000 EUR gibt die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung an, ob die betreffenden Spender die Veröffentlichung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e vorab schriftlich genehmigt haben.

(3) Spenden, die europäische politische Parteien oder europäische politische Stiftungen innerhalb von sechs Monaten vor den Wahlen zum Europäischen Parlament erhalten, werden der Behörde wöchentlich schriftlich nach Maßgabe des Absatzes 2 gemeldet.

(4) Einzelspenden im Wert von mehr als 12000 EUR, die von europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen angenommen wurden, werden der Behörde umgehend schriftlich nach Maßgabe des Absatzes 2 gemeldet.

(5) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen dürfen Folgendes nicht annehmen:

a)
anonyme Spenden oder Zuwendungen;
b)
Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments;
c)
Spenden von einer öffentlichen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder von einem Unternehmen, über das eine öffentliche Behörde aufgrund seiner Eigentumsverhältnisse, seiner finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder
d)
Spenden privater Einrichtungen mit Sitz in einem Drittstaat oder von Einzelpersonen aus einem Drittstaat, die nicht an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen dürfen.

(6) Eine Spende, die nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, muss innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Eingang bei einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung

a)
an den Spender oder an eine in seinem Namen handelnde Person zurückgegeben werden oder
b)
wenn dies nicht möglich ist, der Behörde und dem Europäischen Parlament gemeldet werden. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments setzt die Forderung fest und ordnet die Einziehung gemäß Artikel 78 und 79 der Haushaltsordnung an. Die eingezogenen Beträge werden als allgemeine Einnahmen im Einzelplan „Europäisches Parlament” des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen.

(7) Zuwendungen an eine europäische politische Partei von ihren Mitgliedern sind zulässig. Der Wert dieser Beiträge darf 40 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Partei nicht übersteigen.

(8) Zuwendungen an eine europäische politische Stiftung von ihren Mitgliedern und von der europäischen politischen Partei, der sie angeschlossen ist, sind zulässig. Der Wert dieser Zuwendungen darf 40 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Stiftung nicht übersteigen und sie dürfen nicht aus Finanzmitteln stammen, die eine europäische politische Partei nach Maßgabe dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten hat.

Die Beweislast trägt die betreffende europäische politische Partei, die die Herkunft der Finanzmittel, die zur Finanzierung ihrer angeschlossenen europäischen politischen Stiftung verwendet wurden, in ihren Büchern eindeutig auszuweisen hat.

(9) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 dürfen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen Zuwendungen von Bürgern, die ihre Mitglieder sind, bis zu einem Wert von 18000 EUR pro Jahr und Mitglied annehmen, wenn diese Zuwendungen von dem betreffenden Mitglied in eigenem Namen geleistet werden.

Der Grenzwert gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn das betreffende Mitglied außerdem ein Mitglied des Europäischen Parlaments, eines nationalen Parlaments oder eines regionalen Parlaments bzw. einer regionalen Versammlung ist.

(10) Alle Zuwendungen, die gemäß dieser Verordnung nicht zulässig sind, werden gemäß Absatz 6 zurückgegeben.

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