Artikel 21 VO (EU, Euratom) 2014/1141

Wahlkampffinanzierung im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament

(1) Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 können die Finanzmittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, zur Finanzierung ihres Wahlkampfs im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, an denen sie oder ihre Mitglieder gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d teilnehmen müssen, verwendet werden.

Gemäß Artikel 8 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments(1) wird die Finanzierung und die mögliche Beschränkung von Wahlausgaben für alle politischen Parteien, Kandidaten und Dritte für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zusätzlich zu ihrer Teilnahme an den Wahlen, in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt.

(2) Ausgaben in Verbindung mit den in Absatz 1 erwähnten Wahlkämpfen sind von den europäischen politischen Parteien in ihren Jahresabschlüssen eindeutig als solche auszuweisen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.

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