Artikel 23 VO (EU, Euratom) 2014/1141

Rechnungslegung, Berichts- und Rechnungsprüfungspflichten

(1) Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahrs legen die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen der Behörde mit einer Kopie an den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und an die zuständige nationale Kontaktstelle des Sitzmitgliedstaats folgende Unterlagen vor:

a)
ihre Jahresabschlüsse und Begleitunterlagen, aus denen die Einnahmen, Ausgaben sowie die Aktiva und Passiva zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahrs nach den geltenden Rechtvorschriften des Sitzmitgliedstaats hervorgehen, und ihre Jahresabschlüsse auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) definiert sind;
b)
einen externen Prüfbericht über die Jahresabschlüsse, der sowohl die Zuverlässigkeit dieser Abschlüsse als auch die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben bescheinigt und von einer unabhängigen Einrichtung oder einem unabhängigen Sachverständigen erstellt worden ist; und
c)
eine Aufstellung der Spender und Zuwendungsleistenden mit ihren Spenden oder Zuwendungen gemäß Artikel 20 Absätze 2, 3 und 4.

(2) Realisieren europäische politische Parteien gemeinsam mit nationalen politischen Parteien oder europäische politische Stiftungen gemeinsam mit nationalen politischen Stiftungen oder mit anderen Organisationen Ausgaben, so sind den Jahresabschlüssen gemäß Absatz 1 Belege für die Ausgaben beizufügen, die von den europäischen politischen Parteien oder von den europäischen politischen Stiftungen unmittelbar oder über solche Dritte getätigt worden sind.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen werden vom Europäischen Parlament ausgewählt, beauftragt und bezahlt. Sie werden ordnungsgemäß ermächtigt, eine Rechnungsprüfung auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften in dem Mitgliedstaat, in dem sich ihr Sitz oder ihre Niederlassung befindet, vorzunehmen.

(4) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen alle von den unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen zum Zweck ihrer Rechnungsprüfung angeforderten Informationen zur Verfügung.

(5) Die unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen unterrichten die Behörde und den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments über alle mutmaßlichen illegalen Aktivitäten und Fälle von Betrug oder Korruption, die die finanziellen Interessen der Union schädigen können. Die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments unterrichten die betreffenden nationalen Kontaktstellen darüber.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

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