Artikel 24 VO (EU, Euratom) 2014/1141

Allgemeine Regeln zur Kontrolle

(1) Die Kontrolle, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, erfolgt durch die Behörde, den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und die zuständigen Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit.

(2) Die Behörde kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, insbesondere bezüglich Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis f, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g, Artikel 9 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 20, 21 und 22.

Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die Unionsmittel im Einklang mit der Haushaltsordnung erfüllen. Bei der Durchführung dieser Kontrollen ergreift das Europäische Parlament die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Prävention und der Bekämpfung von Betrug, der sich auf die finanziellen Interessen der Union auswirkt.

(3) Die in Absatz 2 genannte Kontrolle durch die Behörde und den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments erstreckt sich nicht auf die Frage, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß den in Artikel 14 genannten geltenden nationalen Rechtsvorschriften einhalten.

(4) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen alle von der Behörde, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments, dem Rechnungshof, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder von Mitgliedstaaten angeforderten Informationen zur Verfügung, die für die Durchführung der Kontrollen, für die sie gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind, erforderlich sind.

Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen auf Anfrage und für den Zweck der Kontrolle der Einhaltung von Artikel 20 der Behörde Informationen über die Zuwendungen von Einzelmitgliedern und über deren Identität zur Verfügung. Darüber hinaus kann die Behörde gegebenenfalls vorschreiben, dass europäische politische Parteien unterzeichnete Bestätigungen von Mitgliedern, die gewählte Mandatsträger sind, zum Zweck der Kontrolle der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 vorlegen.

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