Artikel 25 VO (EU, Euratom) 2014/1141

Ausführung und Kontrolle in Bezug auf Unionsmittel

(1) Die Mittel zur Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und nach Maßgabe dieser Verordnung und der Haushaltsordnung ausgeführt.

Die Bedingungen für die Vergabe von Beiträgen und Finanzhilfen werden vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.

(2) Die Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und die Verwendung dieser Finanzmittel werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung kontrolliert.

Darüber hinaus erfolgt die Kontrolle auf der Grundlage der jährlichen Prüfbescheinigung eines externen, unabhängigen Rechnungsprüfers gemäß Artikel 23 Absatz 1.

(3) Der Rechnungshof übt seine Rechnungsprüfungsbefugnisse gemäß Artikel 287 AEUV aus.

(4) Die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen, die Finanzmittel auf der Grundlage dieser Verordnung erhalten, übermitteln dem Rechnungshof auf seine Anfrage hin alle Unterlagen und Informationen, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen.

(5) In den Entscheidungen über einen Beitrag oder in den Finanzhilfevereinbarungen wird ausdrücklich bestimmt, dass das Europäische Parlament und der Rechnungshof bei europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen, die einen Beitrag beziehungsweise eine Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten haben, Prüfungen anhand der Rechnungsunterlagen und vor Ort durchführen.

(6) Der Rechnungshof und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments oder eine andere vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments bevollmächtigte externe Einrichtung können die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen, um die Rechtmäßigkeit der Ausgaben und die ordnungsgemäße Anwendung der Entscheidungen über einen Beitrag oder der Finanzhilfevereinbarungen sowie bei europäischen politischen Stiftungen die ordnungsgemäße Umsetzung ihres Arbeitsprogramms oder ihrer Maßnahme nachzuprüfen. Die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung legt alle zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen vor.

(7) OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(2) Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Beiträgen oder Finanzhilfen nach dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments kann auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse gegebenenfalls eine Einziehung anordnen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(2)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

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