Artikel 27 VO (EU, Euratom) 2014/1141
Sanktionen
(1) Im Einklang mit Artikel 16 beschließt die Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung in jedem der folgenden Fälle zur Sanktionierung aus dem Register zu löschen:
- a)
- wenn die betreffende Partei oder Stiftung rechtskräftig verurteilt wurde, rechtswidrige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung begangen zu haben;
- b)
- wenn gemäß den in Artikel 10 Absätze 2 bis 5 festgelegten Verfahren festgestellt wurde, dass sie eine oder mehrere Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr erfüllt;
- ba)
- wenn die Entscheidung zur Eintragung der jeweiligen Partei oder Stiftung auf unrichtige oder irreführenden Angaben beruht, für die die Antragstellerin verantwortlich ist, oder wenn die Entscheidung durch Täuschung erwirkt wurde; oder
- c)
- wenn das Gesuch eines Mitgliedstaats zur Löschung aufgrund schwerwiegender Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften die Anforderungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erfüllt;
(2) Die Behörde verhängt in den folgenden Fällen finanzielle Sanktionen:
- a)
-
nicht quantifizierbare Verstöße:
- i)
- bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 5 oder 6:
- ii)
- bei Nichterfüllung der von einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung eingegangenen Verpflichtungen und der von ihr zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis f und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e;
- iii)
- bei nicht erfolgter Übermittlung der Aufstellung der Spender mit ihren Spenden gemäß Artikel 20 Absatz 2 oder bei nicht erfolgter Meldung von Spenden gemäß Artikel 20 Absätze 3 und 4;
- iv)
- wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24 Absatz 4 verstoßen hat;
- v)
- wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung rechtskräftig wegen rechtswidriger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung verurteilt worden ist;
- vi)
- wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung zu irgendeinem Zeitpunkt vorsätzlich Informationen vorenthalten oder vorsätzlich falsche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat oder wenn eine Einrichtung, die nach dieser Verordnung befugt ist, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen bei Empfängern von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorzunehmen, Unstimmigkeiten in den Jahresabschlüssen entdeckt, die als wesentliche Auslassungen oder Falschangaben von Haushaltsposten gemäß den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 definierten internationalen Rechnungslegungsstandards anzusehen sind;
- vii)
- wenn nach dem in Artikel 10a vorgesehenen Überprüfungsverfahren festgestellt wird, dass eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen oder Einfluss zu nehmen versucht hat, indem sie einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausnutzte;
- b)
-
quantifizierbare Verstöße:
- i)
- wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung unzulässige Spenden und Zuwendungen im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 oder 5 angenommen hat, es sei denn, die Voraussetzungen gemäß Artikel 20 Absatz 6 sind erfüllt;
- ii)
- bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 21 und 22.
(3) Wenn festgestellt wurde, dass eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v und vi aufgeführten Verstöße begangen hat, kann der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments sie von weiterer finanzieller Unterstützung der Union für bis zu fünf Jahre ausschließen, beziehungsweise für bis zu zehn Jahre in Fällen eines wiederholten Verstoßes innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 204n der Haushaltsordnung.
(4) Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 2 und 3 werden gegen eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung folgende finanzielle Sanktionen verhängt:
- a)
-
bei nicht quantifizierbaren Verstößen ein fester Prozentsatz des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung:
- —
-
5 %; oder
- —
-
7,5 %, wenn konkurrierende Verstöße vorliegen; oder
- —
-
20 %, wenn es sich um einen wiederholten Verstoß handelt; oder
- —
-
ein Drittel der oben genannten Prozentsätze, wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung den Verstoß freiwillig angezeigt hat, bevor die Behörde offiziell eine Untersuchung eingeleitet hat, und dies selbst im Falle eines konkurrierenden oder eines wiederholten Verstoßes, und wenn die betreffende Partei oder Stiftung angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen hat;
- —
-
50 % des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung für das Vorjahr, wenn sie rechtskräftig wegen rechtswidriger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung verurteilt worden ist;
- b)
-
bei quantifizierbaren Verstößen ein fester Prozentsatz des Betrags der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen gemäß der folgenden Einteilung mit einer Höchstgrenze von 10 % des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung:
- —
-
100 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, wenn sie nicht mehr als 50000 EUR betragen, oder
- —
-
150 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, wenn sie mehr als 500000 EUR, aber nicht mehr als 100000 EUR betragen, oder
- —
-
200 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, wenn sie mehr als 100000 EUR, aber nicht mehr als 150000 EUR betragen, oder
- —
-
250 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, wenn sie mehr als 150000 EUR, aber nicht mehr als 200000 EUR betragen, oder
- —
-
300 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, wenn sie mehr als 200000 EUR betragen, oder
- —
-
ein Drittel der oben genannten Prozentsätze, wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung den Verstoß freiwillig angezeigt hat, bevor die Behörde und/oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments offiziell eine Untersuchung eingeleitet hat und wenn die betreffende Partei oder Stiftung angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.
Bei der Anwendung der oben aufgeführten Prozentsätze wird jede Spende und jede Zuwendung separat betrachtet.
(5) Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung konkurrierende Verstöße gegen diese Verordnung begangen hat, wird nur die für den schwerwiegendsten Verstoß vorgesehene Sanktion verhängt, sofern in Absatz 4 Buchstabe a nichts anderes bestimmt ist.
(6) Die in dieser Verordnung festgelegten Sanktionen unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag begrenzt, an dem der betreffende Verstoß begangen wurde, oder im Falle von fortlaufenden oder wiederholten Verstößen ab dem Datum, an dem die Verstöße beendet wurden.
(7) Wurde eine Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 10a aufgehoben oder ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung zugelassen, so überprüft die Behörde sofern alle nationalen Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden auf Antrag der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung die gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii verhängten Sanktionen.
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