Artikel 27a VO (EU, Euratom) 2014/1141

Verantwortung natürlicher Personen

Wenn die Behörde in den Fällen des Artikels 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v oder vi eine finanzielle Sanktion verhängt, kann sie für die Zwecke der Einziehung nach Artikel 30 Absatz 2 in den folgenden Fällen festlegen, dass eine natürliche Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung ist, oder die über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis für die europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung verfügt, für den Verstoß mitverantwortlich ist:

a)
In Fällen des Artikels 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v, wenn das in dieser Bestimmung genannte Urteil besagt, dass die natürliche Person für die betreffenden rechtswidrigen Handlungen mitverantwortlich ist;
b)
In Fällen des Artikels 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi, wenn die natürliche Person für das betreffende Verhalten oder die betreffenden Unstimmigkeiten mitverantwortlich ist.

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